Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle durch Reihenuntersuchungen
LGBLA_NI_20250508_50Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle durch ReihenuntersuchungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 7. Mai 2025 aufgrund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2020, verordnet:
Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich betreffend die Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle durch Reihenuntersuchungen (NÖ Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung)
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personen Reihenuntersuchungen angeordnet:
(2) Die von Abs. 1 erfassten Personen haben sich bei den im § 2 bezeichneten Untersuchungsstellen in den im § 3 festgelegten Zeiträumen einer Reihenuntersuchung zu unterziehen.
(1) Die Reihenuntersuchungen sind in folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:
(2) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die sich in Erstaufnahmestellen oder Betreuungseinrichtungen des Bundes, die über die erforderliche medizinische und technische Ausstattung verfügen, befinden, kann die Untersuchung in diesen Einrichtungen durchgeführt werden.
(1) Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
(2) Eine Untersuchung nach § 1 Abs. 2 entfällt, wenn ein Thoraxröntgen vorgelegt wird, welches nicht älter als zwei Monate ist.
(1) Die Reihenuntersuchung hat in der Anfertigung eines Thoraxröntgen zu bestehen.
(2) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Reihenuntersuchung mittels Thoraxröntgen oder über immunologische Infektionsdiagnostik zu erfolgen.
(3) Bei bestehender Schwangerschaft ist eine klinische Untersuchung und eine Infektionsdiagnostik durchzuführen. Ein Thoraxröntgen ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Schwangerschaft nachzuholen. In medizinisch begründeten Einzelfällen kann auch ein Thoraxröntgen bei Schwangeren durchgeführt werden.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. 9450/3, außer Kraft.
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