Aufhebung einer Wortfolge in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019
LGBLA_NI_20250327_44Aufhebung einer Wortfolge in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:
Kundmachung über die Aufhebung einer Wortfolge in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2025, V 67/2024-10, ausgesprochen, dass die in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 5. Juni 2019, enthaltene Wortfolge “den Bezug der Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr. 376/1967 nachweist und“ als gesetzwidrig aufgehoben wird.
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