NÖ Bautechnikverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20250319_41NÖ Bautechnikverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 18. März 2025 aufgrund der §§ 30a Abs. 1, 32 Abs. 10 und 11, 32a Abs. 1, 33a Abs. 8, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, § 64 Abs. 11 und 65 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, verordnet:
Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
Die NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:
„Pflichten des Betreibers und des Eigentümers von mittelgroßen Feuerungsanlagen“
„Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe Mai 2023, dar.“
„Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe Mai 2023, dar.“
§ 5 Abs. 1 letzter Spiegelstrich lautet:
§ 6 Z 1 lautet:
§ 26b lautet:
(1) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
(2) Der Betreiber hat folgendes aufzubewahren:
(3) Der Betreiber stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.
(4) Der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(5) Der Eigentümer hat dem Betreiber alle baurechtlichen Bewilligungen zur Verfügung zu stellen.
„(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, bzw. der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 2014/362/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 27. Oktober 2014)
Mitteilung 2020/660/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21. Jänner 2021)
Mitteilung 2024/0679/AT (Ablauf der Stillhaltefrist: 17. März 2025)“
„(6) Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2025, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die an diesem Tag anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.“
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