NÖ Polizeistrafgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20250317_39NÖ Polizeistrafgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 30. Jänner 2025 beschlossen:
Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes
Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:
Die (bisherigen) §§ 13 bis 15 erhalten die Bezeichnungen §§ 17 bis 19.
Der § 1a erhält die Überschrift „Bettelei“.
Die §§ 1b bis 1d und 2a entfallen.
Der (bisherige) § 2 erhält die Bezeichnung § 16. Im § 16 Abs. 1 (neu) tritt an Stelle des Zitats „§ 2a“ das Zitat „§ 2“. Im § 16 Abs. 1 lit. d (neu) tritt an Stelle des Zitates „§ 2a Abs. 5“ das Zitat „§ 2 Abs. 4“.
§ 2 (neu) lautet:
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen und Verbote betreffend die Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten erlassen. Der Konsumation gleichzusetzen ist ein Verhalten, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.
(2) Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer Getränke
(3) Wer Abs. 4 oder einer Verordnung gemäß Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(4) Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Abs. 1 verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.“
(1) Die Überwachung der Vollziehung des § 1, des § 1a Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und die Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.“
(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der in § 13 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften durch
(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
(3) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 13 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.
(4) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 13 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.“
(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1, des § 1a Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und der Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 13 folgende personenbezogenen Daten verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
(2) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
„(3) §§ 2 und 13 bis 19 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2025 treten am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1b bis 1d und 2a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2023 außer Kraft. Aufsichtsorgane nach diesem Landesgesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LBGl. Nr. 39/2025 bestellt waren, gelten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 39/2025 als Aufsichtsorgane nach diesem Landesgesetz.“
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