NÖ Fostausführungsgesetz und NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - Änderung
LGBLA_NI_20250214_36NÖ Fostausführungsgesetz und NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Dezember 2024 bezüglich Artikel 1 in Ausführung des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Forstausführungsgesetz und das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes
Artikel 2
Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)
Das NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, wird wie folgt geändert:
Im § 1 tritt anstelle des Verweises „BGBl. I Nr. 56/2016“ der Verweis „BGBl. I Nr. 144/2023“.
Im § 2 lit. f tritt anstelle des Verweises „BGBl. I Nr. 51/2016“ der Verweis „BGBl. I Nr. 116/2022“.
Das IV. Hauptstück lautet:
Die Verpflichtungen nach § 26 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten für jede Person auch während eines Waldbrandes.
(1) Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der Feuerwehren sowie der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen. Die Gemeinde hat sich bei der Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung einschließlich der notwendigen Maßnahmen gemäß Abs. 4 der örtlich zuständigen Feuerwehr(en) zu bedienen.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches über Aufforderung der Einsatzleitung Hilfe zu leisten. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen mit der jeweiligen Gemeinde bestehen.
(4) Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit einem Waldbrand das Recht, die Sicherheitsvorkehrungen nach § 29 und eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, anzuordnen.
(5) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stehen auch im Zusammenhang mit einem Waldbrand die Befugnisse des § 28 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, zu. Sie haben der Gemeinde und die Einsatzleitung bei der Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß § 17c und Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Bezüglich der Einsatzleitung findet § 36 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Die Einsatzleitung hat anwesende behördliche Forstaufsichtsorgane oder Forstorgane des Waldeigentümers beratend beizuziehen; ersteren kommt dabei ein Vorrang zu.
(3) Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von besonderen Einheiten gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, so sind diese über Anforderung der Einsatzleitung beim NÖ Landesfeuerwehrverband zur Hilfeleistung verpflichtet. Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz der Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 6 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung), so sind diese von der Einsatzleitung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anzufordern und sind die Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 6 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung) nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.
(4) Die Einsatzleitung hat unverzüglich die Gemeinde nach § 17a über ihr Einschreiten zu verständigen.
Die Pflichten zur Hilfeleistung und die Duldungsverpflichtung nach § 27 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für jede Person, insbesondere für Eigentümer oder Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Behörde oder die Einsatzleitung die Verpflichtung im notwendigen Ausmaß anordnen.
(1) Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden (Einsatzfall) angefordert werden.
(2) Die Einsatzleitung hat im erforderlichen Ausmaß im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Waldbrandbekämpfung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einen Bedarf der Unterstützung durch Luftfahrzeuge beim Landeshauptmann zu melden. Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch den Landeshauptmann über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge
(3) Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von privaten Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals für den Einsatzfall hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Niederösterreich.
(4) Verträge nach Abs. 3 haben neben den erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(5) Die privaten Luftfahrtunternehmen sowie die Halter ausländischer Luftfahrzeuge haben dem Land alle notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung der Kosten der Waldbrandbekämpfung unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.“
Im § 21 Abs. 1 wird das Wort „Begehung“ durch das Wort „Erkundung“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 wird das Wort „Begehung“ durch das Wort „Erkundung“ ersetzt.
In § 24 Abs. 1 lit. c Z 2 wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach § 24 Abs. 1 lit. c folgende lit. d angefügt:
„d)
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen
„(2) Das IV. Hauptstück in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2025 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.“
Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:
Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, geregelt.“
„(7) § 82 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2025 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.“
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