NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 – Änderung
LGBLA_NI_20250203_33NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Dezember 2024 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025), die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) und das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025)
Artikel 2
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Artikel 3
Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Artikel 4
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 118 wird folgende Z 18 angefügt:
§ 119 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze und Verordnungen ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
S2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Diätologin/Diätologe, Physiotherapeutin/ Physiotherapeut, Ergotherapeutin/Ergotherapeut
zwingende Vorbildung:
einschlägige Berufsberechtigung nach dem MTD-Gesetz 2024
Dienstprüfung:
-“
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:
Im § 162 wird folgende Z 16 angefügt:
§ 163 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, wird wie folgt geändert:
„§ 31a Umgesetztes Unionsrecht“
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33 umgesetzt.“
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:
Im § 53 wird folgende Z 19 angefügt:
§ 54 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
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