NÖ Landessanitätsratsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20250203_30NÖ Landessanitätsratsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Dezember 2024 beschlossen:
Änderung des NÖ Landessanitätsratsgesetzes (NÖ LSR-G)
Das NÖ Landessanitätsratsgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Landessanitätsrat befasst sich mit allen medizinischen Fragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens sowie der Pflege und Betreuung und der medizinischen Versorgung einschließlich der Gesundheitsprävention. Insbesondere folgende Angelegenheiten des Gesundheitswesens sind Gegenstand der Behandlung im Landessanitätsrat
„(4a) Der Landessanitätsrat kann sachkundige Personen für eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 befristet auf die Amtsdauer nach Abs. 5 bestellen. Diese sachkundigen Personen können vom Landessanitätsrat auch ohne wichtigen Grund vor Ablauf ihrer Amtsdauer wieder abberufen werden.“
„(7) Die Landesregierung kann ein Mitglied des Landessanitätsrates aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
„(4) Bis zur erfolgten Konstituierung und Neuwahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung in der ersten Sitzung des Landessanitätsrates werden die Geschäfte vom bisherigen Vorsitzenden oder von der bisherigen Vorsitzenden fortgeführt. Während dieses Zeitraumes dürfen unaufschiebbare Beschlüsse von den bisherigen Mitgliedern des Landessanitätsrates gefasst werden, wobei für die Beschlussfassung die Bestimmungen des § 5 sinngemäß anzuwenden sind.“
„(3) Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für schriftliche Gutachten und Referate gebührt ein angemessenes Entgelt sowie ein Ersatz für einen überdurchschnittlich hohen Reiseaufwand.“
„(9) In Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Z 13 ist eine Beurteilung der Bewerber oder Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Eignung für die ausgeschriebene Stelle ausschließlich nach medizinisch-fachlichen Kriterien vorzunehmen. Die Bewerber und Bewerberinnen sind mit „ausgezeichnet geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu bewerten und können entsprechend der Bewertung in Gruppen zusammengefasst werden. Eine Reihung innerhalb einer Gruppe hat nicht zu erfolgen. Das Gutachten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der NÖ Landesregierung zu übermitteln.“
§ 7 Abs. 1 Z 4 lautet:
Im § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4a und 7, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 5 Abs. 9 sowie 7 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2025 treten mit Beginn des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“
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