Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost
LGBLA_NI_20250130_24Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel NordostGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Mistelbach:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
(2) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Es werden die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch und in der Anlage 13 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
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