Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien
LGBLA_NI_20250130_23Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum WienGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Korneuburg, die Marktgemeinde Bad Pirawarth im Verwaltungsbezirk Gänserndorf und folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Mistelbach:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
(2) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Es werden die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch und in der Anlage 16 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch und in den Anlagen 17 und 18 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, und die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordwest, LGBl. Nr. 65/2015, außer Kraft.
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