Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord
LGBLA_NI_20250128_7Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten NordGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Marktgemeinde Blindenmarkt im Verwaltungsbezirk Melk und für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Amstetten:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
(2) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl. 8000/35, außer Kraft.
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