Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn
LGBLA_NI_20250128_12Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk HollabrunnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Hollabrunn.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
In den in den Anlagen 3 bis 13 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Es werden die in den Anlagen 3 bis 13 grafisch und in der Anlage 14 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
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