NÖ Gemeindeordnung 1973 und NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20250107_3NÖ Gemeindeordnung 1973 und NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2024 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) geändert werden.
Artikel 1 Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 2 Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
Im § 35 Z 22 wird folgende lit. k angefügt:
Im § 38 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso kann der Bürgermeister die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten informieren.“
„Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder dem Bürgermeister schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Gemeinderatssitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.“
„Der Anordnungsbefugte (§ 76 Abs. 3) darf weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder entgegennehmen.“
§ 90 Abs. 4 Z 9 lautet:
§ 90 Abs. 4 Z 10 lautet:
§ 120 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Im Übrigen gilt für die Berechnung der Fristen ausschließlich die Bestimmung des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, sinngemäß.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
„Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder dem Bürgermeister nach der Sitzung schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Gemeinderatssitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.“
Im § 32 Z 26 wird in der lit. l der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m angefügt:
Im § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Bürgermeister kann die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt informieren.“
§ 76 Abs. 3 lit. k lautet:
§ 76 Abs. 3 lit. l lautet:
§ 98 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Im Übrigen gilt für die Berechnung der Fristen ausschließlich die Bestimmung des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, sinngemäß.“
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