Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung
LGBLA_NI_20241219_81Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 18. Dezember 2024 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2024, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 22,08“ durch den Betrag „€ 23,82“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 29,42“ durch den Betrag „€ 31,74“ ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „€ 14,92“ durch den Betrag „€ 16,09“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„€ 5,43“ durch „€ 5,86“
„€ 11,38“ durch „€ 12,28“
„€ 14,92“ durch „€ 16,09“
„€ 18,78“ durch „€ 20,26“
Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 6,45“ durch den Betrag „€ 6,96“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,32“ durch den Betrag „€ 5,74“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 5 wird die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 64/2016“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 144/2024“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 6 wird der Betrag „€ 14,92“ durch den Betrag „€ 16,09“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 7,58“ durch den Betrag „€ 8,18“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 6,74“ durch den Betrag „€ 7,27“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 14,92“ durch den Betrag „€ 16,09“ und die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 64/2016“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 144/2024“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 4,11“ durch den Betrag „€ 4,43“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 10 wird die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 64/2016“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 144/2024“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
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