NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landes-Vertragsbedienstetengesetz – Änderung
LGBLA_NI_20241209_73NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landes-Vertragsbedienstetengesetz – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2024 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024)
Artikel 1 Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 2Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 3Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
Im § 47 Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ die Wortfolge „, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt“ eingefügt.
Im § 51b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vom Träger der Sozialversicherung“ die Wortfolge „oder vom Land im Rahmen der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen“ eingefügt.
Im § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Dienstbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.“
Im § 82 Abs. 7 Z 5 wird nach dem Wort „Wochengeld“ die Wortfolge „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.
Im § 94 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Betrag von € 2.500,--“ der Klammerausdruck „(Freigrenze)“ eingefügt.
Im § 101 Abs. 3 wird der Betrag „0,42“ durch den Betrag „0,5“ ersetzt.
Im § 101 Abs. 4 wird der Betrag „0,05“ durch den Betrag „0,15“ ersetzt.
Im § 102 Abs. 5 wird im dritten Satz der Betrag „0,30“ durch den Betrag „0,50“, der Betrag „0,15“ durch den Betrag „0,20“ und der Betrag „0,08“ durch den Betrag „0,10“ ersetzt sowie im fünften Satz der Betrag „79,70“ durch den Betrag „109,--“ ersetzt.
Im § 109 Abs. 2 wird der Betrag „26,40“ durch den Betrag „30,00“ ersetzt.
Im § 109 Abs. 3 wird der Betrag „15,00“ durch den Betrag „17,00“ ersetzt.
Im § 128 Abs. 4 wird das Wort „Bedienstete“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
Die Tabelle in § 131 Abs. 4 lautet:
„Wegstrecke
gem. Abs. 2
Täglicher
Fahrtkosten-
zuschuss
Wegstrecke
gem. Abs. 2
Täglicher
Fahrtkosten-
zuschuss
Kilometer
Euro
Kilometer
Euro
1
0,1848
37
3,7510
2
0,3695
38
3,7919
3
0,5470
39
3,8235
4
0,7217
40
3,8644
5
0,8748
41
3,8958
6
1,0308
42
3,9255
7
1,1850
43
3,9561
8
1,3290
44
3,9868
9
1,4729
45
4,0082
10
1,6067
46
4,0389
11
1,7321
47
4,0602
12
1,8648
48
4,0807
13
1,9792
49
4,1011
14
2,0915
50
4,1215
15
2,2046
51
4,1420
16
2,3077
52
4,1624
17
2,4120
53
4,1736
18
2,5139
54
4,1940
19
2,6069
55
4,2043
20
2,6998
56
4,2246
21
2,7825
57
4,2349
22
2,8650
58
4,2460
23
2,9468
59
4,2552
24
3,0193
60
4,2655
25
3,0918
61
4,2776
26
3,1643
62
4,2870
27
3,2243
63-64
4,2970
28
3,2979
65-67
4,3064
29
3,3489
68-70
4,3175
30
3,4111
71-73
4,3276
31
3,4623
74-76
4,3370
32
3,5235
77-79
4,3492
33
3,5652
80-82
4,3582
34
3,6173
83-84
4,3685
35
3,6581
ab 85
pro km 0,0521“
36
3,7081
§ 149 Z 4 lautet:
Im § 216 wird folgende Z 18 angefügt:
§ 217 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Im § 218 Abs. 14 zweiter Satz wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2026“ ersetzt.
Im § 218 Abs. 16 wird die Wortfolge „und 2025“ durch die Wortfolge „, 2025 und 2026“ ersetzt.
Im § 218 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Die §§ 101 Abs. 3 und 4, 102 Abs. 5, 109 Abs. 2 und 3 und 131 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
„(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 65 Abs. 4 ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 65 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 1 in der Fassung LGBl. 2100–10 weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 80 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.
(4) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 44 Abs. 19 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, oder einer Zuordnung gemäß § 22 Abs. 10 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufgewerteten Betrag.“
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 7 Z 5 wird nach dem Wort „Wochengeld“ die Wortfolge „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.
Im § 22a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Betrag von € 2.500,--“ der Klammerausdruck „(Freigrenze)“ eingefügt.
§ 42 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht.“
§ 78 lit. f lautet:
Im § 182 wird folgende Z 15 angefügt:
§ 185 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
„Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht.“
Im § 60a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Betrag von € 2.500,--“ der Klammerausdruck „(Freigrenze)“ eingefügt.
Im § 70 Abs. 15 wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2026“ ersetzt.
Im § 72 wird folgende Z 15 angefügt:
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