Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung
LGBLA_NI_20241106_60Berücksichtigung von Eigenmitteln - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 5. November 2024 aufgrund der §§ 15 und 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2022, sowie der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 15 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16, 17 und 18 angefügt:
Im § 3 Abs. 1 Z 8 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“
„(8) § 2 Z 18 und § 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 60/2024 treten rückwirkend am 1. Juli 2023 in Kraft.“
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