Gewährung von Studienbeihilfen
LGBLA_NI_20240930_50Gewährung von StudienbeihilfenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur hat am 25. September 2024 aufgrund § 30 Abs. 2 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2024, in Verbindung mit § 66 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, § 57 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, und § 39 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, verordnet:
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen (NÖ LGA StudienbeihilfenVO 2024)
Die jährliche Studienbeihilfe beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen ab dem Schuljahr 2024/25
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
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