1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20240828_451. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 27. August 2024 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2022, verordnet:
Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:
„(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 5, und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.“
„(43) Das Ausscheiden der Gemeinde Winklarn sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(28) Das Ausscheiden der Gemeinde Raabs sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 12, 20) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.
(29) Die Übertragung der Leistung von Hilfstätigkeiten für die verbandsangehörigen Gemeinden zur Unterstützung der von ihnen zu besorgenden Aufgaben, insbesondere in rechtlichen Angelegenheiten, durch die Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich, ferner die Übertragung der Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Wassergebühr für die Wasserlieferung der Wasserversorgungsanlage Altpölla an die Wassergenossenschaft Wegscheid am Kamp für die Gemeinde Pölla sowie die von der Verbandsversammlung am 14. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.“
„(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Kommunalsteuer, der Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben sowie der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinden Biedermannsdorf, Breitenfurt und Gumpoldskirchen, weiters der Wassergebühren der Gemeinden Biedermannsdorf und Gumpoldskirchen, ferner der Kanalerrichtungsabgaben der Gemeinde Gumpoldskirchen, darüber hinaus die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Benennung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 27. Juni 2023 und am 3. Oktober 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 4, Anlage A und B) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.“
„(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren der Gemeinde Wilhelmsburg sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Beilage zu § 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.”
„(12) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.“
„(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 21. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 5, 6, 10 und 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.“
„Musikschulverband Fischa-Leitharegion“
„(3) Der Beitritt der Gemeinde Hof am Leithaberge sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 29. Februar 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 11 und 15) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinde Pottendorf sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 29. Februar 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 11 und 15) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.“
„(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 21. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 5, 6, 12 und 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.“
„(10) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinde Rosenburg-Mold wird genehmigt. Die Übertragung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.”
„(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. November 2023 und am 16. April 2024 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 2, 3, und 6) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.“
„(22) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinden Maria Laach am Jauerling, Schönberg am Kamp und Senftenberg, sowie hinsichtlich der Nächtigungstaxe für die Gemeinde Mühldorf, ferner die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4 bis 6) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.“
„Musikschule Oberes Schwarzatal“
„(5) Die Beitritte der Gemeinden Enzenreith, Gloggnitz und Prigglitz sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 17. April 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 9, 10 und 11 sowie Ergänzung eines neuen § 19) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(3) Die von der Verbandsversammlung am 3. April 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.“
„(4) Der Beitritt der Gemeinde Groß-Enzersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 30. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.“
Die von den Gemeinden Gresten und Gresten-Land beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Wasserverband Gresten” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.“
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