NÖ Kindergartengesetz 2006, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 – Änderung
LGBLA_NI_20240802_42NÖ Kindergartengesetz 2006, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Juni 2024 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Kindergartengesetz 2006 und das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG) geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Artikel 2
Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG)
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
„NÖ Kindergartengesetz 2006 (NÖ KGG)“
„§ 2a - Antragstellung“
„§ 8a - Abgabenbefreiung“
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Praxiskindergärten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder um Kindergärten in sonstigen Bundeseinrichtungen handelt.“
Die Berechtigung zur Antragstellung für Genehmigungen und Bewilligungen sowie zur Einbringung von Anzeigen in Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz hat, sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, jeweils der Kindergartenerhalter.“
„In Gemeinden, die im gesamten Gemeindegebiet nicht mehr als eine Kindergartengruppe betreiben, kann mit Bewilligung der Landesregierung davon abgegangen werden, dass die Höchstzahl der Kinder unter 3 Jahren 5 beträgt, sofern keine pädagogischen Gründe dagegen sprechen.“
Im § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. f und g angefügt:
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“
„Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß §§ 10 und 11 entspricht.“
§ 14 Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Inbetriebnahmeanzeige ist ein aktueller Bestandsplan und ein Nachweis der Erfüllung aller Auflagen beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Inbetriebnahmeanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Behörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.“
„(7) Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (§ 23 Abs. 4 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.“
„Zur Eingewöhnung darf ein Kind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung bereits einen Monat vor dem 2. Geburtstag den Kindergarten besuchen.“
„Volksschulkinder können nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung für die vor und nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.“
„(4a) Die Kindergartenleitung hat bei Inanspruchnahme einer Ruhepause des Kindergartenpersonals nach bestehenden dienstrechtlichen Bestimmungen dafür zu sorgen, dass die Aufsichtspflicht gewahrt wird, auch wenn für einen unbedingt erforderlichen Zeitraum der erforderliche Betreuungsschlüssel nicht eingehalten werden kann.“
§ 26 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 26 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In Kindergartengruppen mit zwei Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zu verfügen, wenn für maximal 3 Tage wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer gemeinsam mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zur Verfügung steht.“
Im § 27 Abs. 1 lautet der fünfte Spiegelstrich:
§ 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergartenerhalter mit Bewilligung der Landesregierung für höchstens fünf Jahre Versuche (Projekte) in Kindergärten und Kindergartengruppen durchgeführt werden. Die Bewilligung ist allenfalls unter Bedingungen und Auflagen (z. B. Stützmaßnahmen) zu erteilen.“
§ 28 Abs. 3 entfällt. Im § 28 erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 3.
§ 31 lautet:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 bis 7, 17, 18, 22 Abs. 2, 3 und 5, 23 Abs. 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.“
Im § 38 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „– Transport zum und vom Kindergarten“ die Wortfolge „– Beschäftigungsausmaß der Eltern (Erziehungsberechtigten)“ eingefügt.
Im § 41 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die §§ 4 Abs. 8, 14 Abs. 7, 18 Abs. 1 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:
„Besucht ein Kind, bis zum Schuleintritt, mangels eines entsprechenden Betreuungsangebotes der Hauptwohnsitzgemeinde eine Tagesbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde, so hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Standortgemeinde der Tagesbetreuungseinrichtung einen Betrag maximal in Höhe von € 400,-- pro Monat und Kind zu bezahlen.“
„Die näheren Bestimmungen sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln. Die Verpflichtung zur Zahlung gilt nur, sofern nicht zwischen der Hauptwohnsitzgemeinde und der Standortgemeinde eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde oder wird.“
„(4a) Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (§ 23 Abs. 4 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.“
Im § 11 Abs. 1 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:
Im § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 6 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
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