NÖ Grundversorgungsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20240802_41NÖ Grundversorgungsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Juni 2024 beschlossen:
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 4 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 6 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 7 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 9 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 10 lautet:
§ 2 Abs. 2 Z 11 lautet:
Im § 2 Abs. 2 wird folgende Z 12 angefügt:
§ 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Art. 15a B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden. Insbesondere in den Fällen des § 6 können in begründeten Fällen Leistungen auch darüber hinaus gewährt werden. Grundversorgungsleistungen können in Form von Geld- oder Sachleistungen, über elektronische Medien oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.“
Im § 8 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
§ 17 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt.
§ 24 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 24 Abs. 3 Z 1 lautet:
Im § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 1 und 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2024 treten am 1. März 2024 in Kraft.“
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