Ausgestaltung und die Mindestinhalte des Dienstpostenplanes von Gemeinden und Gemeindeverbänden ab dem Haushaltsjahr 2025
LGBLA_NI_20240708_36Ausgestaltung und die Mindestinhalte des Dienstpostenplanes von Gemeinden und Gemeindeverbänden ab dem Haushaltsjahr 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2024 aufgrund der §§ 6 Abs. 2 und 117 Abs. 2 des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, LGBl. Nr. 15/2024, verordnet:
Verordnung über die Ausgestaltung und die Mindestinhalte des Dienstpostenplanes von Gemeinden und Gemeindeverbänden ab dem Haushaltsjahr 2025
(1) Im Dienstpostenplan ist die Zahl jener Stellen (Dienstposten) der Gemeindeverwaltung bzw. Gemeindeverbandsverwaltung festzusetzen, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes mit einer oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind.
(2) Ein Dienstposten ist im Dienstpostenplan auszuweisen:
(3) Der Dienstpostenplan ist nach der Vorlage der Tabelle in Anlage 2 zu erstellen, in den Voranschlag bzw. Nachtragsvoranschlag aufzunehmen und zusätzlich in einem maschinenlesbaren Format darzustellen. Für Zahlenangaben ist – auch zum Zweck der Ausweisung von Verwendungs-, Entlohnungs- und Funktionsgruppen – ausschließlich die arabische Zahlenschrift zu verwenden.
(4) Die im Dienstpostenplan ausgewiesenen Verwendungszweige, Verwendungen, Verwendungsgruppen und Tätigkeitsprofile gemäß dem NÖ GBedG 2025 entsprechen den in Anlage 1 angeführten Dienstzweigen gemäß den Anlagen 1, 1a und 1b zur GBDO sowie der Anlage 1 zum GVBG und den zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen. Dasselbe gilt auch umgekehrt.
(5) Ergänzende Hinweise im Dienstpostenplan, die sich nicht auf die konkreten zugeordneten Bediensteten beziehen, (z. B. Hinweise auf einen Teilbereich der Gemeindeverwaltung bzw. Gemeindeverbandsverwaltung) sind zulässig.
(1) Funktionsdienstposten (§ 6 Abs. 3 NÖ GBedG 2025, § 2 Abs. 3 GBDO, §§ 2 Abs. 4 und 45 GVBG sowie § 25 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440) sind im Dienstpostenplan gesondert zu bezeichnen. Im Dienstpostenplan von Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten der Amtsleitung (leitende Gemeindebedienstete bzw. leitender Gemeindebediensteter) als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen.
(2) Bei Funktionsdienstposten ist – sofern dies gesetzlich vorgesehen ist – im Dienstpostenplan jene Funktionsgruppe anzuführen, die mit Verordnung des Gemeinderates bzw. des Verbandsvorstandes zugeordnet wurde.
(3) Unbeschadet des in § 2 Abs. 3 letzter Satz GBDO geregelten Falles entsprechen folgende Bezeichnungen als Funktionsdienstposten der linken und rechten Spalte der nachfolgenden Tabelle einander für Zwecke der Darstellung im Dienstpostenplan:
Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten (§ 2 Abs. 3 lit. a GBDO)
Dienstposten der Amtsleitung (§ 6 Abs. 3 Z 1 NÖ GBedG 2025)
Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung (§ 2 Abs. 3 lit. b GBDO)
Dienstposten der Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs oder Referates, einer Schule sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung (§ 6 Abs. 3 Z 2 NÖ GBedG 2025)
die mit einem Leiterposten (§ 2 Abs. 3 lit. a und b GBDO) vergleichbaren Dienstposten (§ 2 Abs. 3 lit. c GBDO)
die mit einem Leitungsposten nach § 6 Abs. 3 Z 2 NÖ GBedG 2025 vergleichbaren Dienstposten – Schlüsselkräfte (§ 6 Abs. 3 Z 3 NÖ GBedG 2025)
Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung (§ 2 Abs. 3 lit. d GBDO)
Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung – Fachexpertinnen und Fachexperten (§ 6 Abs. 3 Z 4 NÖ GBedG 2025)
(4) Sofern Bedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut sind, diensthoheitliche Befugnisse (z. B. Dienstaufsicht) wahrzunehmen haben, ist bei diesen Funktionsdienstposten ein allfälliger Personalzulagenanspruch im Dienstpostenplan auszuweisen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
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