NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung - Änderung
LGBLA_NI_20240506_31NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2024 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) und die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) geändert werden
Artikel 1 Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)
Artikel 2 Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Artikel 3 Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:
„(5) Mitglied des Beirats kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Organisations- oder Servicegesellschaft oder Bedienstete oder Bediensteter der NÖ LGA, einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA mit wesentlicher Entscheidungsbefugnis ist.“
Im § 29 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:
§ 29 Abs. 8 lautet:
„(8) Die im Sinne des Abs. 7 erster Satz ermächtigten Organe sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage der NÖ LGA bekanntzumachen.“
„(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023 gewährt werden, an Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 zu erlassen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„(8) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes dienstrechtliche Vereinbarungen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren in Angelegenheiten des Dienstrechts für Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 abschließen. Dienstrechtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.“
„(8) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 31/2024, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:
Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„(15) § 22 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, wird wie folgt geändert:
Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„(13) § 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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