Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - Änderung
LGBLA_NI_20240215_19Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 14. Februar 2024 aufgrund des § 73 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2023, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Die Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350/2, wird wie folgt geändert:
(1) Der amtliche Stimmzettel hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber der Parteien zu richten.
(2) Der amtliche Stimmzettel muss aus weichem, weißlichen (hellen) Papier hergestellt werden.
(3) In seiner höchstens zweizeiligen Überschrift ist der amtliche Stimmzettel als solcher zu bezeichnen. Die Überschrift ist zudem mit dem Namen der Gemeinde und dem Datum der Wahl zu konkretisieren.
(4) Unterhalb der Überschrift hat der amtliche Stimmzettel Hinweise für die gültige Abgabe der Stimme für eine Wahlpartei und der gültigen Vergabe von Vorzugsstimmen anzuführen.
(5) Unterhalb der Hinweise sind die Spalten für die Wahlvorschläge der Wahlparteien im Sinne des § 46 Abs. 2 Z 1 bis 5 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350 idF LGBl. Nr. 35/2023, anzuführen, und zwar von links nach rechts in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung. Es ist dabei für alle Spalten die gleiche Spaltenbreite zu verwenden.
(6) An der Spitze der Spalte (am Kopf) jeder auf dem amtlichen Stimmzettel aufscheinenden Liste einer Wahlpartei sind zur Bezeichnung derselben folgende Elemente anzuführen:
(7) Unterhalb der in Abs. 6 genannten Elemente einer auf dem amtlichen Stimmzettel angeführten Liste einer Wahlpartei ist in dieser Spalte die Rubrik mit der Überschrift „Wahlwerber“ anzuschließen.
(8) Für die namentliche Anführung der kandidierenden Personen gilt Folgendes:
„(3) § 3 und die Muster 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9a, 10, 10a, 11, 12, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft. Abweichend davon sind für Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem 1. März 2024 liegt, die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor LGBl. 19/2024 anzuwenden.“
In der Anlage lautet das Muster 1:
In der Anlage lautet das Muster 2:
In der Anlage lautet das Muster 3:
In der Anlage lautet das Muster 4:
In der Anlage lautet das Muster 5:
In der Anlage lautet das Muster 6:
In der Anlage lautet das Muster 7:
In der Anlage lautet das Muster 8:
In der Anlage lautet das Muster 9:
In der Anlage lautet das Muster 9a:
In der Anlage lautet das Muster 10:
In der Anlage lautet das Muster 10a:
In der Anlage lautet das Muster 11:
In der Anlage lautet das Muster 12:
In der Anlage lautet das Muster 14:
In der Anlage lautet das Muster 14a:
In der Anlage lautet das Muster 15:
In der Anlage lautet das Muster 16:
In der Anlage lautet das Muster 17:
In der Anlage lautet das Muster 18:
In der Anlage lautet das Muster 19:
In der Anlage lautet das Muster 20:
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