NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 - Änderung
LGBLA_NI_20240130_17NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2023 beschlossen:
Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bezüge, Entschädigungen und Kommissionsgebühren“ durch die Wortfolge „Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren“ ersetzt.
Im § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs. 3 Z 6 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 18 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt. Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung gebührt höchstens für die ersten zehn stattfindenden Sitzungen des Gemeinderates einer Funktionsperiode in einem Kalenderjahr.“
Im § 16 wird die Wortfolge „weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§ 2) beträgt und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben“ durch die Wortfolge „weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§ 2) beträgt oder die ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 beziehen und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates“ durch die Wortfolge „Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates oder das Sitzungsgeld“ ersetzt.
Im § 18 wird die Wortfolge „Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr“ durch die Wortfolge „Bezügen gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr“ ersetzt.
Im § 20 wird die Wortfolge „Die Kommissionsgebühren“ durch die Wortfolge „Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren“ ersetzt.
Im § 26 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Unbeschadet des Abs. 8 können Gemeinderäte nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2024 Verordnungen gemäß § 18 erlassen, die Sitzungsgelder für Mitglieder des Gemeinderates festlegen. Diese Verordnungen sind mit dem ersten Tag eines Monats in Kraft zu setzen. Sieht eine solche Verordnung ein abweichendes Inkrafttreten vor oder ergebe sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ein anderes Inkrafttreten, so tritt die Festlegung des Sitzungsgeldes mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 30. Juni 2024 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.