NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025; NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – Änderung; NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authen...
LGBLA_NI_20240130_15NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025; NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – Änderung; NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authen...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2023 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) erlassen, die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) und das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert und das Gesetz, mit dem das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authentisch interpretiert wird, aufgehoben wird (Gemeinde-Dienstrechtsreformgesetz 2023)
Artikel 1
NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025)
Artikel 2
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Artikel 3
Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Artikel 4
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Artikel 5
Änderung des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes, mit dem das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authentisch interpretiert wird
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch
§ 3
Koalitionsrecht
§ 4
Begriffsbestimmungen
§ 5
Betriebsübergang
§ 6
Dienstpostenplan
§ 7
Funktionsdienstposten und Funktionsgruppen
§ 8
Personalverzeichnis
§ 9
Personalakt
§ 10
Aufnahmeerfordernisse
§ 11
Verwendungsbeschränkungen
§ 12
Dienstliche Aus- und Weiterbildung
§ 13
Dienstvertrag
§ 14
Sonderverträge
§ 15
Mitarbeitervorsorge
§ 16
Besondere Befugnisse der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
II. Abschnitt
Dienstpflichten
§ 17
Allgemeine Dienstpflichten und Verpflichtungserklärung
§ 18
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 19
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 20
Besondere Dienstpflichten der Vorgesetzten
§ 21
Amtsverschwiegenheit
§ 22
Befangenheit
§ 23
Verbot von Folgebeschäftigungen
§ 24
Geschenkannahme
§ 25
Dienstzeit Begriffsbestimmungen
§ 26
Regelmäßige Dienstzeit
§ 27
Mehrleistungen
§ 28
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 29
Ruhepausen
§ 30
Tägliche Ruhezeiten
§ 31
Wochenruhezeit
§ 32
Nachtarbeit
§ 33
Ausnahmebestimmungen
§ 34
Dienstverhinderung, ärztliche Untersuchungen
§ 35
Nebenbeschäftigung
§ 36
Nebentätigkeit
§ 37
Dienstweg, Anzeigepflicht
§ 38
Wohnsitz
III. Abschnitt
Rechte
§ 39
Schutz vor Benachteiligung
§ 40
Dienstkleidung, Dienstausweis
§ 41
Telearbeit
§ 42
Teilzeitbeschäftigung
§ 43
Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit)
§ 44
Erholungsurlaub
§ 45
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 46
Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit
§ 47
Sonderurlaub mit Bezügen
§ 48
Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge
§ 49
Karenzurlaub und Sonderurlaub zur Kindererziehung
§ 50
Frühkarenzurlaub für Väter
§ 51
Bildungsfreistellung und Bildungsteilzeit
§ 52
Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical)
§ 53
Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen
§ 54
Pflegefreistellung, Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 55
Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz)
§ 56
Familienhospizfreistellung
§ 57
Sonstige Dienstfreistellungen
IV. Abschnitt
Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben
§ 58
Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter (Alterssabbatical)
§ 59
Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit
V. Abschnitt
Besoldungsrecht
§ 60
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges und der Nebengebühren
§ 61
Auszahlung
§ 62
Verjährung
§ 63
Bezüge
§ 64
Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 65
Zuordnung
§ 66
Zeitabhängige Rechte
§ 67
Anrechnung von Berufserfahrungen und zwingender Vorbildung
§ 68
Erfahrungsanstieg
§ 69
Ermahnung, Leistungsbeurteilung
§ 70
Monatsentgelt
§ 71
Verwendungsaufstieg
§ 72
Kinderzuschuss
§ 73
Verwendungszulage
§ 74
Funktionszulage bei Betrauung mit einem Funktionsdienstposten
§ 75
Personalzulage
§ 76
Teuerungszulagen
§ 77
Überstellung
§ 78
Nebengebühren und Naturalbezüge
§ 79
Aufwandsentschädigungen
§ 80
Reisegebühren
§ 81
Überstundenentschädigungen
§ 82
Turnus- und Wechseldienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage
§ 83
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
§ 84
Fehlgeldentschädigung
§ 85
Bereitschaftsentschädigungen
§ 86
Qualitative Leistungszulage
§ 87
Naturalbezüge
§ 88
Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz
§ 89
Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen
§ 90
Jubiläumsbelohnung
§ 91
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 92
Ansprüche während des Beschäftigungsverbots
§ 93
Legalzession
§ 94
Vorschuss
VI. Abschnitt
Beendigung von Dienstverhältnissen
§ 95
Enden des Dienstverhältnisses
§ 96
Kündigung des Dienstverhältnisses
§ 97
Kündigungsfristen
§ 98
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 99
Dienstzeugnis
§ 100
Urlaubsersatzleistung
§ 101
Ersatz von Aus- und Weiterbildungskosten
VII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst
§ 102
Anwendungsbereich
§ 103
Aufnahmeerfordernisse und Entlohnung
§ 104
Wachdienstzulage
§ 105
Vergütung für besondere Gefährdung
§ 106
Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 107
Zulage für wachespezifische Belastungen
VIII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragslehrkräfte an von den Gemeinden erhaltenen Musik- und Kunstschulen
§ 108
Anwendungsbereich
§ 109
Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten)
§ 110
Besondere Dienstpflichten und Rechte der Schulleitung
§ 111
Dienstzeit
§ 112
Besondere Anstellungserfordernisse für die Schulleitung
§ 113
Vertretung
§ 114
Ferien und Urlaub
§ 115
Urlaubsersatzleistung
IX. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, die in einer Gemeinde als Lehrling ausgebildet wurden
§ 116
Lehrverhältnis
X. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 117
Abschluss neuer Dienstverträge, Verordnungsermächtigung
§ 118
Umgesetztes Unionsrecht
§ 119
Verweisungen
§ 120
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 121
Optionsrecht
§ 122
Inkrafttreten
Anlage 1
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (im Folgenden: Dienstgeber) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde (Vertragsbedienstete).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Standesamts- oder Staatsbürgerschaftsverband usw.) oder Verwaltungsgemeinschaft (§ 14a NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde.
(3) Auf die in den Abs. 1 bis 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes dann nicht anzuwenden, wenn
(4) Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, (im Folgenden: NÖ GO 1973), dem NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, (im Folgenden: NÖ STROG), dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ des Dienstgebers. Für Gemeindeverbände gilt, dass das dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Verbandsvorstand ist.
(5) Die Bestimmungen des APSG, sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG zu verarbeiten, wenn
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(4) Die nach Abs. 1 verantwortliche Stelle hat personenbezogene Daten – sofern nicht andere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung bestehen – zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(1) Die Freiheit der Vertragsbediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Dienstgebers gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Vertragsbediensteten.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Vertragsbediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, haben alle Vertragsbediensteten das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge und Spenden gemäß Abs. 3 dürfen vom Dienstgeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertragsbediensteten von den auszuzahlenden Ansprüchen abgezogen werden. Diese Zustimmung wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam und kann schriftlich widerrufen werden.
(5) Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen worden sind, sind vom Dienstgeber zurückzuzahlen, wenn die betroffenen Vertragsbediensteten dies binnen drei Jahren verlangen.
(1) Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Gemeindedienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit (§ 26 Abs. 1) von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die der Gemeinde obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Dienstposten der Gemeinde werden im Dienstpostenplan festgesetzt und einem Verwendungszweig, einer Verwendung, einer Verwendungsgruppe (Ausnahme: Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1) und einem Tätigkeitsprofil zugewiesen.
(2) Der Dienstpostenplan (§ 6) ist der Stellenplan der Gemeinde und ist Bestandteil des Voranschlages.
(3) Verwendungszweige fassen vergleichbare Verwendungen zusammen.
(4) Die Verwendung beschreibt das innerhalb eines bestimmten Verwendungszweiges für den konkreten Dienstposten maßgebende abstrakte Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird und bezeichnet die für den Dienstposten maßgebliche Einreihung, nach der sich die Entlohnung richtet. Die Tätigkeitsprofile der einzelnen Verwendungen sind in der Anlage 1 dargestellt.
(5) Der Gesamtzeitraum setzt sich zusammen aus dem für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Zeitraum im Dienstverhältnis zum Dienstgeber und den Zeiten der angerechneten Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2).
(6) Schlüsselkräfte (§ 6 Abs. 3 Z 3) sind Vertragsbedienstete, deren Tätigkeit eine hohe strategische Relevanz zukommt, weil sie für die Umsetzung von Organisationsprozessen und für das Funktionieren der Abläufe innerhalb der Organisation von entscheidender Bedeutung sind.
(7) Fachexpertinnen und Fachexperten (§ 6 Abs. 3 Z 4) sind Vertragsbedienstete, die – neben der erforderlichen Fachkompetenz und Fachverantwortung – tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen haben und besondere fachliche Qualifikationen aufweisen.
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 118 Z 4) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Bediensteten werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz, soweit auf das überzugehende Dienstverhältnis nicht die Bestimmungen des GVBG anzuwenden sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 14 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 118 Z 4) auf das Land Niederösterreich (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet die Gemeinde als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnis zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Die Gemeinde hat den nach Abs. 5 betroffenen Dienstnehmern den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Dienstnehmer erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Dienstnehmer stehen auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 96 Abs. 2 Z 7.
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde mit einer oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind – im Folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt.
(2) Die Mindesterfordernisse des Dienstpostenplanes werden in einer Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt (§ 117 Abs. 2). In der Verordnung ist auch vorzusehen, welche Verwendungszweige und Verwendungen den Dienstzweigen nach den Anlagen 1, 1a und 1b zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 (im Folgenden: GBDO) und nach der Anlage 1 zum GVBG entsprechen.
(3) Im Dienstpostenplan sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
(4) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendungszweige und Verwendungen, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die Dienstprüfung werden in den Tätigkeitsprofilen der Anlage 1 bestimmt.
(1) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß § 32 Z 16 NÖ STROG: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete mit schriftlichem Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen.
(2) Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Soweit sich aus § 12 Abs. 6 nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Funktionszulage nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Abs. 4 oder 5.
(3) Die Zuordnung der im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen erfolgt mit Verordnung des Gemeinderates (Funktionsverordnung). Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat per Verordnung eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzunehmen.
(4) Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Abs. 3 folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:
Fachdienst
Funktionsgruppe FL1
Gehobener Dienst
Funktionsgruppen FL2 oder FL3
Höherer Dienst
Funktionsgruppen FL3 oder FL4
Fachdienst
Funktionsgruppen FL1 oder FL2
Gehobener Dienst
Funktionsgruppen FL2 oder FL3
Höherer Dienst
Funktionsgruppen FL3 oder FL4
Gehobener Dienst
Funktionsgruppe FL2
Gehobener Dienst
Funktionsgruppen FL2 oder FL3
Höherer Dienst
Funktionsgruppen FL3 oder FL4
Gehobener Dienst
Funktionsgruppe FL1
Gehobener Dienst
Funktionsgruppe FL1
Höherer Dienst
Funktionsgruppe FL1 oder FL2
(5) Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 und Z 4 der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- oder sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Abs. 3 folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:
Fachdienst
Funktionsgruppe FE1
Gehobener Dienst
Funktionsgruppen FE1 oder FE2
Höherer Dienst
Funktionsgruppen FE1, FE2 oder FE3
(6) Soweit nur durch die Erfüllung eines bestimmten Zeitraums die Entlohnung nach einer höherwertigeren Verwendungsgruppe erreicht wird (§ 71), ist die Zuordnung einer ausschließlich dem Höheren Dienst vorbehaltenen Funktionsgruppe nicht zulässig.
(1) Der Dienstgeber hat über die Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche der Gemeindeverwaltung getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Vertragsbediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.
(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungszweigen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind jedenfalls folgende Personaldaten der Vertragsbediensteten anzuführen:
Über jede Vertragsbedienstete und jeden Vertragsbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
(2) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(3) Das einwandfreie Vorleben (Abs. 1 Z 5) ist durch Einholen einer Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 vor jeder Neuaufnahme zu überprüfen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(4) Von der Aufnahme sind jedenfalls ausgeschlossen:
(5) Die Aufnahme von Vertragsbediensteten setzt voraus, dass auch die besonderen Aufnahmeerfordernisse des jeweiligen Tätigkeitsprofils gemäß der Anlage 1 erfüllt werden.
(6) Die Aufnahme von Vertragsbediensteten darf – unbeschadet § 75 Abs. 1 NÖ GO 1973 bzw. § 57 Abs. 1 NÖ STROG – nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist. Bei Freiwerden eines Dienstpostens kann zur Nachbesetzung ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten für die Dauer einer erforderlichen Einschulung (höchstens ein Jahr) durch Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten doppelt besetzt werden.
(7) Der Aufnahme von Vertragsbediensteten auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der Aufnahmeerfordernisse eine ausreichende Bewerbungsfrist, mindestens aber 4 Wochen, zu stellen.
Vertragsbedienstete dürfen mit
(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Vertragsbedienstete können, soweit für ihr Tätigkeitsprofil nach den Bestimmungen der Anlage 1 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, vertraglich verpflichtet werden, diese erfolgreich abzulegen.
(3) Vertragsbedienstete, die vom Gemeinderat zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter bestellt wurden oder mit der Stellvertretung betraut wurden (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973), haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Vertragsbedienstete des Verwendungszweiges Verwaltungsdienst, die nach § 7 Abs. 1 mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 3 betraut worden sind, haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht binnen 3 Jahren abgelegt, so gilt die Betrauung zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter oder mit dem Funktionsdienstposten mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen der Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern.
(4) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Abs. 3 befreien, wenn die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachgewiesen wird. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für die gleiche Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen von der oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn eine Verhinderung an der Ablegung der Prüfung infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit besteht und darüber ein ärztliches Gutachten erbracht wird.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Abs. 3 aussprechen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.
(6) Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsdienstposten
(7) Bei der Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist das Gleichbehandlungsgebot (§ 3 Abs. 1 Z 4 NÖ Gleichbehandlungsgesetz) zu beachten.
(8) Hinsichtlich der Zulassung und der Ablegung der Dienstprüfungen vor der Prüfungskommission sowie für die Prüfungskommission selbst gelten die Bestimmungen des V. Abschnittes der GBDO sinngemäß.
(1) Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von den Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(3) Änderungen des Dienstvertrages, insbesondere der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder der Verwendung, sind durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(4) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis, das zur Vertretung von vorübergehend abwesenden Vertragsbediensteten abgeschlossen wird (Vertretungsdienstverhältnis), gilt als Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, wenn der konkrete Vertretungsfall und der Namen der zu vertretenden Person im Dienstvertrag aufgenommen werden.
(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über in der Gemeinde auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die zugunsten der Vertragsbediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen stets der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates).
Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann Vertragsbedienstete auf bestimmte Zeit bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann die Kündigung (§ 96) und die Entlassung (§ 98) von Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. 4 zuständigen Organes des Dienstgebers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.
(3) Verweigert das nach § 1 Abs. 4 zuständige Organ des Dienstgebers die Genehmigung für eine von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (vom Magistrat) nach Abs. 2 getroffene Maßnahme, so gilt die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.
(1) Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Sie haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Vertragsbedienstete können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden. Sie haben sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen und in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Bei der Aufnahme haben die Vertragsbediensteten nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Die Vertragsbediensteten haben den Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(1) Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzt ist jene Person, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Vertragsbedienstete können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Wird die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig gehalten, so haben die Vertragsbediensteten vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(3) Die Vertragsbediensteten haben das Recht, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, eine ihnen erteilte Weisung schriftlich zu verlangen. Wird die Weisung auf Verlangen nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.
(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Sie haben auch rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Die Amtsleitung hat außerdem für einen gesetzmäßigen, einheitlichen sowie sparsamen, geregelten, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften der Gemeindeverwaltung und für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen Organisationseinheiten zu sorgen. Der Amtsleitung obliegt die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Gemeindebediensteten.
(1) Die Vertragsbediensteten sind gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3) Vertragsbedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
Die Vertragsbediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Den Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
(1) Den Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Der Dienstgeber ist hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister innerhalb eines Monates die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 29), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Turnusdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, sich in ihrer Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Die für Bedienstete angeordnete Rufbereitschaft darf nur mit deren Zustimmung oder durch Dienstleistung unterbrochen werden. Werden Vertragsbedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der Dienst versehen wird (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.
(8) Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (§ 27 Abs. 1) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (§ 27 Abs. 2) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
(9) Überstunden liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Abs. 8) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Überstunden vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.
(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung) ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen. Solange vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) keine Wochendienstzeit festgesetzt wird, beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die regelmäßige Wochendienstzeit (Abs. 1) nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, die fiktive Normaldienstzeit, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind, wobei hierüber mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen sind und eine Vereinbarung anzustreben ist.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Abs. 1) ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Werden Vertragsbedienstete im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 82 Abs. 2.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilzeitbeschäftigte haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.
(6) Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060.
(1) Die Vertragsbediensteten haben auf schriftliche Anordnung
(2) Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Abs. 1) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(3) Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten die nicht die Erfordernisse des § 25 Abs. 9 erfüllen können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 64 Abs. 2 zu erfolgen.
(4) Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder abwesend sind, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der Vertragsbediensteten zulässig. Jenen Vertragsbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Vertragsbediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (§ 25 Abs. 7) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.
(1) Den Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 30) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Bezüglich der Festlegung, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, gelten die Vorschriften für die Landesvertragsbediensteten sinngemäß.
(3) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
(1) Die §§ 28 bis 32 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 25 Abs. 1 bis 3 und 28 bis 31 und 32 Abs. 1 und 2 nicht.
(1) Vertragsbedienstete haben eine Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer oder ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unter Angabe des Grundes der Verhinderung (Krankheit, Unfall, sonstige Dienstverhinderung) anzuzeigen.
(2) Die Vertragsbediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn der Dienstgeber dies verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Vertragsbediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre krankheits- oder unfallbedingte Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Vertragsbediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3) Für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, verlieren die Vertragsbediensteten den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Arbeitstage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
(4) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit (Abs. 3) vom Dienst ununterbrochen 5 Arbeitstage, ist das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit Ablauf des 5. Tages beendet.
(5) Vertragsbedienstete haben sich auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
(6) Vertragsbedienstete, die einer Anordnung gemäß Abs. 5 keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen im Zusammenhang mit der Dienstverhinderung. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (§ 36) ausüben.
(2) Vertragsbediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Vertragsbedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(6) Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
(7) Vertragsbedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (in Städten mit eigenem Statut: des Magistrats). Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn
(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt den Vertragsbediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.
(1) Die Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Die Vertragsbediensteten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.
(3) Wird den Vertragsbediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(5) Die Dienststellenleitung kann abweichend vom Abs. 4 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
Die Vertragsbediensteten haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert werden. Niemand kann aus der Lage seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
(1) Teilzeitbeschäftigte (§ 42) dürfen gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
(2) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
(3) Vertragsbedienstete, die gemäß § 37 Abs. 3 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAK-G genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(4) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(5) Vertragsbedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022 in der geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 118 Z 14) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Vertragsbediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Vertragsbediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.
(6) Vertragsbedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 35 ausüben oder eine Telearbeit nach § 41, einen Frühkarenzurlaub nach § 50, eine Pflegefreistellung oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 54 oder eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach § 55 beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(7) Vertragsbedienstete, die eines der in Abs. 5 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 13 Abs. 2.
(8) Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(1) Vertragsbediensteten ist
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld durch den Gemeinderat ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum der Vertragsbediensteten durch den Gemeinderat ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
(4) Die Vertragsbediensteten haben ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln und auf Verlangen des Dienstgebers diesem unverzüglich zurückzustellen.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten schriftlich vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihnen gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Telearbeit kann auch befristet vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(5) Durch die Vereinbarung von Telearbeit wird weder der Dienstort noch die Dienststelle der Vertragsbediensteten geändert.
(6) Die Vereinbarung von Telearbeit endet durch einvernehmliche Vereinbarung oder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
(7) Im Falle einer allgemeinen Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Vertragsbediensteten mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Abs. 1 zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Vertragsbediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) kann auf Antrag der Vertragsbediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen Vertragsbedienstete in Teilzeitbeschäftigung Dienst zu versehen haben, ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles anteilig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
(3) Auf Antrag kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit gerechtfertigter Dienstabwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalles wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt für derartige Abwesenheitsgründe, die während eines Erholungsurlaubes eintreten, wenn dies unverzüglich der oder dem Vorgesetzten mitgeteilt wird. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Dienstantritt ist der Beginn und das Ende der Dienstverhinderung durch ärztliches Zeugnis oder einen anderen geeigneten Nachweis darzulegen.
(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen im Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Vertragsbedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Vertragsbediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(6) Vertragsbediensteten, die vorzeitig vom Urlaub zurückgerufen oder einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten dürfen, gebührt der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 dritter Satz konsumiert ist.
(7) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, (im Folgenden: NÖ Mutterschutz-Landesgesetz) oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, (im Folgenden: NÖ VKUG 2000) oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 2 in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.
(8) Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 7 hat der Dienstgeber rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Vertragsbediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Abs. 7 tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
(2) Für begünstigte Behinderte (§ 2 BEinstG) erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Soweit aber das Dienstverhältnis nicht länger als ein Monat dauert gebührt für jeden Kalendertag des Dienstverhältnisses ein Dreihundertfünfundsechzigstel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(6) Den Vertragsbediensteten im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. § 44 Abs. 4 gilt nicht. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 7 ein Erholungsurlaub von 56 Arbeitsstunden. Für begünstigte Behinderte (§ 2 BEinstG) erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem dritten Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden. Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, auf Anordnung an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(7) Teilzeitbeschäftigte oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 teilweise dienstfrei gestellte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer vereinbarten Dienstzeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes; Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Eine Kur ist anlässlich der Bewilligung durch den Dienstgeber zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn eine Kur absolviert wird, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt. Von der halben Anrechnung ist ebenso Abstand zu nehmen, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG feststeht. Die Kur gilt, soweit sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
(4) Eine ambulante medizinische Rehabilitation während aufrechter Dienstfähigkeit ist jedenfalls zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sofern an den jeweiligen Tagen auch sonst kein Dienst verrichtet wird. Soweit die medizinische Rehabilitation während vorliegender Dienstunfähigkeit erfolgt, liegt eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung (§ 91) vor.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, Vertragsbediensteten über begründetes Ansuchen einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Kalenderjahr zu erteilen.
(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3) Vertragsbediensteten, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(1) Auf begründeten Antrag kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligen. Der Sonderurlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(2) Die Zeit eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge ist für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.
(1) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ VKUG 2000 ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.
(2) Über Antrag ist im Anschluss an einen Karenzurlaub (Abs. 1), auf dessen Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 ein Rechtsanspruch besteht, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Die Anrechnung wird mit dem Wiederantritt des Dienstes wirksam.
(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(3) Ein Frühkarenzurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Frühkarenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.
(1) Auf Antrag kann Vertragsbediensteten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
(2) Anstelle der Bildungsfreistellung nach Abs. 1 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit unter sinngemäßer Anwendung des § 64 vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist (Abs. 1), die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit unwirksam.
(3) Ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit ist zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen. Anstelle von Bildungsteilzeit kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsfreistellung hat zwei Monate zu betragen.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden
(1) Den Vertragsbediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) ist der regelmäßige Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden (Mini-Sabbatical). Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
(4) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 oder 3 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
(7) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten die gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(8) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) betragen.
(9) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 gebührt für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(10) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(11) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(1) Vertragsbediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Vertragsbedienstete, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Europäischen Kommission sind, sind für die Dauer dieser Funktion vom Dienst unter Entfall der Bezüge freizustellen.
(3) Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(5) Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 3 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
(7) Die Bezüge von Vertragsbediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75 % der Dienstbezüge. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach § 80 ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
(8) Überschreiten die Vertragsbediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Dienstbezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Vertragsbediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 61 Abs. 6 in jedem Fall zu ersetzen.
(9) Bei Vertragsbediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7 unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Vertragsbediensteten nachzuzahlen.
(10) Ebenso ist Vertragsbediensteten, die Funktionärinnen oder Funktionäre der Gewerkschaft sind, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder der Amtsleitung auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionärinnen oder Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.
(11) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(1) Vertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Unabhängig von Abs. 1 haben Vertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
(4) Vertragsbedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 5) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
(5) Die Vertragsbediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(6) Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Dienstgeber das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
(7) Vertragsbedienstete, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt).
(8) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung nach Abs. 7 oder anderen vergleichbaren Rechtsvorschriften durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme der Freistellung nach Abs. 7 schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 91 Abs. 6 letzter Satz für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 bis 6 für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(9) Vertragsbedienstete, die eine Freistellung nach Abs. 7 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(10) Im Fall der Freistellung nach Abs. 7 sind die Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Zeit einer Freistellung nach Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(1) Den Vertragsbediensteten ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Abs. 1 Z 1 ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag zulässig.
(4) Der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die oder den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 Abs. 1 oder 2 besteht, für alle zeitabhängigen Rechte voll wirksam.
(7) Anstelle einer Freistellung nach Abs. 1 können Vertragsbedienstete bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) unter sinngemäßer Anwendung des § 64 vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit).
(1) Den Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 54 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Die Vertragsbediensteten haben sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht) der oder des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden. Wurde diese Dienstfreistellung bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
(5) Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für zeitabhängige Rechte wirksam.
(6) Vertragsbedienstete haben für Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Vertragsbedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 47 bis 56 nicht gegeben sind, können Vertragsbedienstete vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und diese bei Nichtgewährung in eine Notlage gerieten oder sie Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichen Interesse zu erfüllen haben. § 48 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(1) Vertragsbediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß § 4 Abs. 1 APG – gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG – gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei bis sieben vollen Dienstjahren in der Dauer von einem halben Jahr bis dreieinhalb Jahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Vertragsbediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung ist am Ende der Rahmenzeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters zu verbrauchen und hat in der Dauer von halben bzw. vollen Jahren zu erfolgen. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf ein Alterssabbatical nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Das Alterssabbatical endet bei:
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
(8) Während eines Alterssabbaticals gemäß Abs. 1 gebührt den Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Eine Jubiläumsbelohnung gebührt auch während der Freistellung. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 61 Abs. 6 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 95 Abs. 2 ist während der Freistellung unzulässig.
(1) Vertragsbedienstete, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Funktionsdienstposten betraut sind, können auf Grund ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit schriftlich beantragen, dass die Funktionsverwendung unter Entfall der Funktionszulage unwiderruflich entzogen wird.
(2) Der Gemeinderat (bei Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann den Vertragsbediensteten eine Verwendung schriftlich anbieten, deren Aufgaben sie mit ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen können. Voraussetzung für ein Angebot ist das Vorliegen eines freien Dienstpostens, auf dem die der angebotenen Verwendung entsprechenden Aufgaben zu erfüllen sind. Zu diesem Angebot ist binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen erstreckt werden.
(3) Vertragsbedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung dauernd zugeordnet.
(4) Vertragsbedienstete, deren Monatsbezug sich infolge einer gemäß Abs. 3 erfolgten Zuordnung im Vergleich zur bisherigen Funktionsverwendung reduziert, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Monatsbezug und dem Durchschnitt des Monatsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Zuordnung
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt.
(2) Bei Änderung des Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
(3) Der Anspruch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten trifft, so behalten diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
(1) Die Bezüge sind so auszuzahlen, dass die Vertragsbediensteten am 15. eines jeden Kalendermonats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses darüber verfügen können. Eine vorzeitige Auszahlung kann verfügt werden, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im November auszuzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die aliquote Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen werden können, über das sie verfügungsberechtigt sind. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit die Vertragsbediensteten über dieses Konto allein verfügungsberechtigt sind und sie auf ihre Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegen, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit dem Dienstgeber ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der besoldungsrechtlichen Ansprüche kann den Vertragsbediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugszettel).
(4) Werden Erklärungen nach Abs. 3 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufgeschoben werden.
(5) Die Auszahlung sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche hat folgendermaßen zu erfolgen:
(6) Die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Dienstgeber zu ersetzen. Gegen die Rückforderung von Bezügen, die für nach dem Tod liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann der Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(7) Die Abtretung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten, wenn
(1) Den Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Funktionszulagen, Personalzulage, Erfahrungszulage, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in einen anderen Verwendungszweig oder in eine andere Verwendung (§ 77 Abs. 5), Verwendungszulage, Ausgleichsvergütung (§ 59 Abs. 4 und § 74 Abs. 6), Kinderzuschuss und Teuerungszulagen).
(3) Außer dem Monatsbezug gebührt den Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der für den Monat der Auszahlung zusteht. Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Monatsbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei die Auszahlung allfälliger Mehrleistungen (§ 64 Abs. 2) in die Berechnung miteinzubeziehen ist.
(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) 40 Stunden beträgt, der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechende Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.
(2) Mehrleistungen (§ 25 Abs. 8) von Teilzeitbeschäftigten, die nicht entsprechend § 27 Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des Abs. 1 erster Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 63 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden.
(1) Die Einreihung der Vertragsbediensteten erfolgt durch Zuordnung auf einen bestimmten Dienstposten (§ 4 Abs. 1) folgender Verwendungszweige und Verwendungen:
Verwendungszweig
Verwendung
Hilfsdienst
Hilfsdienst
Assistenzdienst
Assistenzdienst
Technischer Dienst
Fachdienst
Gehobener Dienst
Höherer Dienst
Verwaltungsdienst
Fachdienst
Gehobener Dienst
Höherer Dienst
Gemeindewachdienst
Fachdienst
Gehobener Dienst
Sozial- und medizinischer Dienst
Fachdienst
Gehobener Dienst
Höherer Dienst
Elementar- und sozialpädagogischer Dienst
Fachdienst
Gehobener Dienst
Musik- und kunstpädagogischer Dienst
Fachdienst
Gehobener Dienst
Höherer Dienst
(2) Neben der Zuordnung zur Verwendung kann auch eine Konkretisierung durch Bezeichnung der Tätigkeit erfolgen.
(3) Erfolgt eine dauerhafte Zuordnung zu unterschiedlichen Verwendungszweigen, liegt eine Mischverwendung vor. Die Anrechnung von Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) hat dabei für jeden zugeordneten Verwendungszweig bzw. für jede zugeordnete Verwendung gesondert zu erfolgen. Hinsichtlich der Bemessung des Monatsentgelts gilt § 70 Abs. 3.
(1) Der für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte entscheidende Zeitraum beginnt – soweit der Lauf des Zeitraums nicht gehemmt ist – mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis und endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Der Lauf des Zeitraums nach Abs. 1 wird zur Gänze gehemmt während
(3) Der Lauf des Zeitraums gemäß Abs. 1 wird im halben Ausmaß gehemmt während der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz, soweit es sich nicht um die Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes handelt, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 besteht.
(4) Die Hemmung im Fall des Abs. 2 Z 1 erlischt rückwirkend, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt.
(5) Die Zeit der Hemmung ist für den Erfahrungsanstieg (§ 68) nicht zu berücksichtigen.
(1) Den Vertragsbediensteten der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst, Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst oder Musik- und kunstpädagogischer Dienst können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) für die vorgesehene Verwendung dienliche Berufserfahrungen (Berufseinschlägigkeit) angerechnet werden. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die oder der Vertragsbedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Eine Berufstätigkeit ist berufseinschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(2) Eine Anrechnung von Studienzeiten (Mindeststudiendauer) hat zu erfolgen, wenn diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind, wobei ein Ausmaß von insgesamt 6 Jahren nicht überschritten werden darf. Zeiten eines abgeschlossenen Schulbesuchs an einer höheren Schule können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bis zu einem Höchstausmaß von 2 Jahren angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind.
(3) Anstelle einer Anrechnung von Berufserfahrung gemäß Abs. 1 kann auch mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: von dem Magistrat) eine Erfahrungszulage gewährt werden, die nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Entlohnungsstufe mit mindestens 50 % des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten ist.
(4) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 ist nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiträume auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei:
(6) Die Vertragsbediensteten sind bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Berufserfahrung (Abs: 1) und zwingender Vorbildung (Abs. 2) zu belehren. Sie haben sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiträume nach Abs. 1 und 2 unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen.
(7) Der Nachweis über eine anrechenbare Berufserfahrung (Abs. 1) oder zwingende Vorbildung (Abs. 2) ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Berufserfahrung oder zwingende Vorbildung nicht anrechenbar.
(1) Der Zeitraum gemäß § 66 und die Summe der gemäß § 67 Abs. 1 und 2 angerechneten Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung bilden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, den für den Erfahrungsanstieg maßgebenden Gesamtzeitraum. Für die Einstufung am Beginn des Dienstverhältnisses sind allein die angerechnete Berufserfahrung oder zwingende Vorbildung maßgebend.
(2) Die Vertragsbediensteten rücken in die nächsthöhere Entlohnungsstufe innerhalb der Verwendungsgruppe oder der Funktionsgruppe nach jeweils 6 Jahren Gesamtzeitraum (Abs. 1) vor (Erfahrungsanstieg).
(3) Für den Vorrückungstermin ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend, wobei die Vorrückung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eintritt, wenn der Eintrittstag in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April liegt, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli. Erfolgte zu Beginn des Dienstverhältnisses die Anrechnung von Zeiten einer Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) ist anstelle des Zeitpunktes des Eintrittes in den Gemeindedienst, der Zeitpunkt maßgeblich, der sich durch Voranstellen dieser Anrechnungszeiträume vor dem Eintrittstag ergibt.
(1) Im Fall der Wahrnehmung von Missständen bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit oder von Dienstpflichtverletzungen der oder des Vertragsbediensteten, die nicht unmittelbar eine Kündigung, Entlassung oder Abberufung von einem Funktionsdienstposten zur Folge haben, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Ermahnung auszusprechen und insbesondere nachstehende Umstände schriftlich zu dokumentieren:
(2) Im Rahmen der Leistungsbeurteilung (Abs. 1 Z 5) ist festzustellen, ob im Beurteilungszeitraum der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg
(3) Bei der Leistungsbeurteilung sind zu berücksichtigen:
(4) Beurteilungszeitraum ist jener Zeitraum, der seit Beginn des Dienstverhältnisses oder seit der letzten Leistungsbeurteilung oder seit einer Ermahnung gemäß Abs. 1 verstrichen ist, höchstens jedoch zwei Jahre, wobei Zeiträume gemäß § 66 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften sowie Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem NÖ VKUG 2000 nicht einzubeziehen sind.
(5) Wird bei der Leistungsbeurteilung nach einer Ermahnung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (Abs. 2 Z 1), liegt ein Grund vor, der den Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses (§ 96 Abs. 2 Z 3) berechtigt. Soweit ein Funktionsdienstposten bekleidet wird, ist der Dienstgeber berechtigt auch nur eine Abberufung vom Funktionsdienstposten (§ 7 Abs. 1) vorzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Vertragsbediensteten angenommen werden kann, dass diese allein genügen wird, die oder den Vertragsbediensteten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und künftig ein zumindest angemessener Leistungserfolg zu erwarten ist. Bei Vorliegen der vorstehenden Annahmen kann auch nur eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten (§ 17 Abs. 1 vorletzter Satz) vorgenommen werden.
(6) Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Verwendungsaufstieg (§ 71 Abs. 1) können Vertragsbedienstete die Leistungsbeurteilung einmalig schriftlich verlangen. In diesem Fall ist die Leistungsbeurteilung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, andernfalls der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen als überschritten (Abs. 2 Z 3) gilt.
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:
in der Entlohnungs-stufe
in der Verwendungsgruppe
Gesamtzeitraum nach Jahren
A1
A2
Euro
1
2.242,1
2.309,7
2
2.276,3
2.358,3
6
3
2.310,5
2.406,9
12
4
2.344,7
2.455,5
18
5
2.378,9
2.504,1
24
6
2.413,1
2.552,7
30
7
2.447,3
2.601,3
36
in der Entlohnungsstufe
in der Verwendungsgruppe
Gesamtzeitraum nach Jahren
T1
T2
T3
Euro
1
2.713,9
3.143,7
3.885,0
2
2.816,5
3.316,2
4.105,5
6
3
2.919,1
3.488,7
4.326,0
12
4
3.021,7
3.661,2
4.546,5
18
5
3.124,3
3.833,7
4.767,0
24
6
3.226,9
4.006,2
4.987,5
30
7
3.329,5
4.178,7
5.208,0
36
in der Entlohnungsstufe
in der Verwendungsgruppe
Gesamtzeitraum nach Jahren
V1
V2
V3
Euro
1
2.584,7
2.994,0
3.700,0
2
2.687,3
3.166,5
3.920,5
6
3
2.789,9
3.339,0
4.141,0
12
4
2.892,5
3.511,5
4.361,5
18
5
2.995,1
3.684,0
4.582,0
24
6
3.097,7
3.856,5
4.802,5
30
7
3.200,3
4.029,0
5.023,0
36
in der Entlohnungsstufe
in der Verwendungsgruppe
Gesamtzeitraumnach Jahren
S1
S2
S3
Euro
1
2.662,9
2.949,2
3.636,4
2
2.761,5
3.110,2
3.912,0
6
3
2.860,1
3.271,2
4.187,6
12
4
2.958,7
3.432,2
4.463,2
18
5
3.057,3
3.593,2
4.738,8
24
6
3.155,9
3.754,2
5.014,4
30
7
3.254,5
3.915,2
5.290,0
36
in der Entlohnungsstufe
in der Verwendungsgruppe
Gesamtzeitraum nach Jahren
P1
P2
Euro
1
2.419,9
3.032,4
2
2.491,9
3.244,2
6
3
2.563,9
3.456,0
12
4
2.635,9
3.667,8
18
5
2.707,9
3.879,6
24
6
2.779,9
4.091,4
30
7
2.851,9
4.303,2
36
in der Entlohnungsstufe
in der Verwendungsgruppe
Gesamtzeitraum nach Jahren
MK1
MK2
MK3
Euro
1
2.561,7
3.016,5
3.554,6
2
2.669,1
3.253,0
3.806,7
6
3
2.776,5
3.489,5
4.058,8
12
4
2.883,9
3.726,0
4.310,9
18
5
2.991,3
3.962,5
4.563,0
24
6
3.098,7
4.199,0
4.815,1
30
7
3.206,1
4.435,5
5.067,2
36
(2) Die jeweilige Verwendungsgruppe ergibt sich aus dem im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten, bei dem eine Verwendung und die Verwendungsgruppe gemäß der Anlage 1 ausgewiesen ist (Ausnahme: Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1). Das anfängliche Monatsentgelt richtet sich – unbeschadet einer allfälligen Anrechnung gemäß § 67 Abs. 1 und 2 – nach der Entlohnungsstufe 1.
(3) Das Monatsentgelt bei Mischverwendungen (§ 65 Abs. 3) ergibt sich aus der prozentuellen Verteilung des für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Monatsentgelts unter Zugrundelegung des für die jeweilige Verwendung festgelegten Beschäftigungsausmaßes.
(1) Vertragsbedienstete der folgenden Verwendungsgruppen haben bei einer Leistungsbeurteilung nach § 69 Abs. 2 Z 3 und Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf Entlohnung nach folgender höherer Verwendungsgruppe:
Verwendungs-gruppe
Voraussetzung
höhere Verwendungs-gruppe
T2
T3
V2
V3
MK2
MK3
MK2
MK3
MK2
MK3
(2) Die Entlohnung nach der höheren Verwendungsgruppe gemäß Abs. 1 erfolgt mit dem der Vollendung der erforderlichen Berufspraxis folgenden 1. Jänner, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht bereits bei Aufnahme in das Dienstverhältnis erfüllt sind.
(3) Die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe gemäß Abs. 1 erfolgt in jene Entlohnungsstufe, deren Monatsentgelt dem unmittelbar vor dem Änderungszeitpunkt (Abs. 2) bezogenen Monatsentgelt entspricht. Ist ein derartiges Monatsentgelt in der höheren Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, ist für die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich.
(4) Eine Änderung des Vorrückungstermins (§ 68) tritt nicht ein.
(1) Ein Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
(2) Der Kinderzuschuss beträgt bei
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt auf Antrag der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss derjenigen Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch jener Person vor, die die Familienbeihilfe erhält. Wurde die Meldung nach § 37 Abs. 2 rechtzeitig erstattet, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Dienstgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
(5) Dem Haushalt der jeweiligen Vertragsbediensteten gehören Kinder an, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der jeweiligen Vertragsbediensteten deren Wohnung teilen oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht sind. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Der Kinderzuschuss gebührt, sofern er nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.
(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass Vertragsbedienstete eine oder einen anderen Bediensteten einer höherwertigen Verwendung oder in Funktionsverwendung an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten haben, so gebührt für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat beträgt im Falle
(3) Werden Bedienstete vertreten, auf deren Dienstverhältnis die GBDO oder das GVBG anzuwenden ist, so ist die vertretene Person hinsichtlich ihrer Einreihung und Funktionsgruppe für die Berechnung der Verwendungszulage so zu betrachten, wie deren Dienstposten im Dienstpostenplan darzustellen ist.
(1) Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Die Funktionszulage bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 7 Abs. 4.
(2) Die Funktionszulage für Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 (Funktionsgruppen FL1 bis FL5) ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Jahre in der
in der Funktionsgruppe
Funktions-
FL1
FL2
FL3
FL4
FL5
gruppe
Euro
bis 5
654,9
1.200,7
1.528,1
2.510,5
3.602,0
5 bis 10
1.309,8
2.183,0
2.728,8
4.038,6
5.130,1
10 bis 20
1.964,7
3.165,4
3.929,4
5.566,7
6.658,2
über 20
2.619,6
4.147,7
5.130,1
7.094,8
8.186,3
(3) Die Funktionszulage für Schlüsselkräfte (§ 6 Abs. 3 Z 3) und Fachexpertinnen und Fachexperten (§ 6 Abs. 3 Z 4) ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Jahre in der
in der Funktionsgruppe
Funktions-
FE1
FE2
FE3
gruppe
Euro
bis 5
327,5
600,3
764,1
5 bis 10
654,9
1.091,5
1.364,4
10 bis 20
982,4
1.582,7
1.964,7
über 20
1.309,8
2.073,9
2.565,0
(4) Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des § 73.
(5) Mit Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z. B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) entfällt die Funktionszulage sowie eine allfällige Personalzulage mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktionsverwendung.
(6) Vertragsbedienstete, deren Monatsbezug sich infolge einer Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens durch Organisationsänderung im Vergleich zur bisherigen Funktionsverwendung reduziert, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Monatsbezug und dem Durchschnitt des Monatsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Beendigung
(7) Im Falle der Änderung der Wertigkeit des Funktionsdienstpostens (durch Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe) oder der Betrauung mit einem anderen Funktionsdienstposten ist die Funktionszulage entsprechend Abs. 1 neu zu bestimmen, wobei eine Anrechnung des bisher in einer Funktionsgruppe verbrachten Zeitraums zulässig ist.
(8) Vertragsbedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, sind berechtigt eine Funktionsbezeichnung zu führen, die die Bezeichnung des Funktionsdienstpostens beinhaltet.
(1) Die Vertragsbediensteten mit Ausnahme des Gemeindewachdienstes und des Musik- und kunstpädagogischen Dienstes, die mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 2 betraut wurden (§ 7), haben Anspruch auf eine Personalzulage, wenn der Anspruch auf Personalzulage im Dienstpostenplan für diesen Funktionsdienstposten ausgewiesen ist.
(2) Der Anspruch auf Personalzulage im Dienstpostenplan darf für Funktionsdienstposten nur vorgesehen werden, wenn diensthoheitliche Befugnisse (z. B. Dienstaufsicht) von den mit diesen Funktionsdienstposten betrauten Bediensteten wahrzunehmen sind.
(3) Die Höhe der Personalzulage ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in Prozenten des jeweiligen Monatsentgelts (§ 70) einschließlich einer etwaigen Teuerungszulage (§ 76) festzusetzen. Das Prozentausmaß ist nach der Bedeutung der Dienststellung und ihrer Verantwortlichkeit festzusetzen, wobei auch auf die Führungsspanne Bedacht zu nehmen ist.
Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren den Vertragsbediensteten Teuerungszulagen zum Monatsentgelt. Die Landesregierung hat im Bedarfsfall die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen festzusetzen.
(1) Überstellung ist die Ernennung von Vertragsbediensteten auf einen Dienstposten einer anderen Verwendung innerhalb desselben oder eines anderen Verwendungszweiges. Die Betrauung mit und die Abberufung von einem Funktionsdienstposten (§ 7 Abs. 1) gelten nicht als Überstellung.
(2) Anlässlich einer Überstellung ist eine allfällige Anrechnung einer Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung neu zu beurteilen und allenfalls die Anrechnung entsprechend zu berichtigen. Bisher angerechnete Berufserfahrungen können dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 bis 3 kann anlässlich der Überstellung die Anrechnung von Berufserfahrung vorgenommen werden oder hat die Anrechnung einer zwingenden Vorbildung zu erfolgen.
(3) Bei der Überstellung gebührt die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn der bis zum Zeitpunkt der Überstellung vorliegende Zeitraum (§ 66) einschließlich der Anrechnungszeit nach Abs. 2 innerhalb der neuen Verwendung zurückgelegt worden wäre. Eine Änderung des der Überstellung nächstfolgenden Vorrückungstermins tritt nicht ein. Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
(4) Besteht vor Wirksamkeit der Überstellung ein Anspruch auf eine Erfahrungszulage (§ 67 Abs. 3), ist diese bei Änderung der Gewährungsvoraussetzungen im Zuge der Überstellung mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) neu festzusetzen oder abzuerkennen.
(5) Ist das Monatsentgelt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.
(1) Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf folgende Nebengebühren:
(2) Die Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 1, 6 bis 9 und 11 werden vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) gewährt.
(3) Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.
(4) Bei einer länger als vier Wochen ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen Erholungsurlaub –, ruhen die pauschalierten Nebengebühren, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Die Bestimmung des § 91 Abs. 8 bleibt unberührt.
(5) Nebengebühren sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.
(6) Nebengebühren, die in absoluten Beträgen festgesetzt sind, sind in demselben Ausmaß zu erhöhen, um das sich das Monatsentgelt der Verwendungsgruppe V2 Entlohnungsstufe 3 ändert.
Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten.
(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), zu ermitteln.
(2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(3) Während Reisezeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden, sind allfällige Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen nur mit der Hälfte des nach den gehaltsrechtlichen Vorschriften zustehenden Betrages abzugelten.
(4) Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen ist innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Vertragsbediensteten sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich.
(1) Für Überstunden (§ 25 Abs. 9) gebührt eine Überstundenentschädigung, wenn und insoweit
(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind je nach Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(3) Die Überstundenentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
(4) Soweit im § 82 Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Überstundenentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsentschädigung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 % für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 % der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
(5) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen können im Einverständnis mit den jeweiligen Vertragsbediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden.
(6) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen gebühren für durch Reisezeiten entstandene Überstunden auch ohne Anordnung gemäß Abs. 1.
(7) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Sonn- und Feiertagsentschädigungen nach den Abs. 4 und 5 anzurechnen.
(1) Vertragsbediensteten, die Turnus- oder Wechseldienst zu leisten haben (§ 26 Abs. 4), gebührt für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnus- oder Wechseldienstzulage in der Höhe von 8 % des Monatsbezuges mit Ausnahme des Kinderzuschusses. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst.
(2) Den Vetragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, die an einem Sonn- oder Feiertag Normalleistung erbringen, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Turnus- und Wechseldienstzulage und Sonn- und Feiertagszulage nach den Abs. 1 und 2 anzurechnen.
(1) Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit einer besonderen Verschmutzung von Körper und/oder Kleidung verbunden sind, kann eine Schmutzzulage gewährt werden. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.
(2) Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, kann eine Erschwerniszulage gewährt werden. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit der Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sowie Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, kann eine Gefahrenzulage gewährt werden. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit der Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, kann zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung gewährt werden. Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
(1) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt 40 % der Überstundenentschädigung (§ 81) für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstunde.
(2) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Diese beträgt an Werktagen 0,51 ‰, an Sonn- und Feiertagen 0,71 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, für jede Stunde einer Rufbereitschaft.
(3) Für die Zeit, in der Vertragsbedienstete Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes oder des Rufbereitschaftsdienstes erbringen, gebührt ihnen anstelle der Bereitschaftsentschädigung oder der Rufbereitschaftsentschädigung die entsprechende Überstundenentschädigung nach den Bestimmungen des § 81.
(1) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann, wenn die Bedeutung des Dienstpostens die Verantwortlichkeit vergleichbarer Verwendungen erheblich übersteigt, qualitative Leistungen durch Gewährung einer Leistungszulage zusätzlich abgelten.
(2) Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den jeweiligen Vertragsbediensteten in qualitativer Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
(3) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.
(1) Die Vertragsbediensteten haben für die ihnen auf Grund ihrer Dienstverhältnisse gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch den Gemeinderat festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Dienstgebers besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, haben die Vertragsbediensteten dasselbe über Aufforderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters binnen drei Monaten zu räumen. Aus dem zeitweiligen Verzicht des Dienstgebers auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(1) Vertragsbediensteten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden.
(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG sind den Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn sie den Führerschein in Ausübung ihres Dienstes benötigen.
Vertragsbediensteten kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere dienstliche Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden und aus diesem Anlass die Zuerkennung einer einmaligen außerordentlichen Zuwendung bis zum Höchstbetrag des letzten Monatsbezuges gewährt werden.
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem sie eine Dauer des Dienstverhältnisses von 5, 10, 15, 25 und 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von 5 Jahren 50 %, von 10 und 15 Jahren jeweils 100 %, von 25 Jahren 150 % und von 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges (§ 63 Abs. 2) im Monat, in dem der jeweilige Zeitraum vollendet wurde. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Vertragsbediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilzeitbeschäftigt waren, ist der Teil des vollen Monatsbezuges zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(2) Als maßgeblicher Zeitraum im Sinne des Abs. 1 gilt die im Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit, soweit sie für den Erfahrungsanstieg uneingeschränkt anzurechnen ist.
(3) Ein Anspruch auf Jubiläumsbelohnung besteht nicht, solange eine Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet (§ 69 Abs. 2 Z 1) oder gegen die jeweiligen Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, anhängig ist. Bei Einstellung des Strafverfahrens ist die Jubiläumsbelohnung unverzüglich nachzuzahlen.
(4) Wird das Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß § 96 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 oder vorzeitige Auflösung (§ 98) mit Ausnahme der Fälle des § 98 Abs. 5 und 7 beendet, so erlischt ein Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.
(1) Vertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Abs. 1 wie folgt:
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 5 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(4) Bei der Ermittlung der in Abs. 1 vorgesehenen Frist sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre zusammenzurechnen.
(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, können die Leistungen gemäß den Abs. 1 bis 4 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß Abs. 2 für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.
(6) Der Monatsbezug ist den Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn sie nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind. Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Abs. 1 pro Anlass für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(7) Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b KatFG 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so haben sie unbeschadet der Ansprüche nach Abs. 6 einen Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vereinbart wird.
(8) Für pauschalierte Nebengebühren gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 sinngemäß.
Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. § 63 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend. Die Zeitdauer, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 91 Abs. 1.
Können Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Dienstgeber in jenem Umfang über, in dem er an die Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf den Dienstgeber tritt nicht gegenüber Verwandten der Vertragsbediensteten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner und den Geschwistern ein.
(1) Den Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Solange ein Vorschussrest besteht, darf ein neuer Vorschuss nur bis zur Höhe der Differenz zwischen Vorschussrest und dem Betrag des ersten Vorschusses gewährt werden.
(3) Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 ein Vorschuss bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein offener Vorschussrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die den betreffenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.
(1) Das Dienstverhältnis endet
(2) Dem schriftlichen Antrag von Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister stattzugeben, wenn aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 96 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 98 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 96 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 60 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(1) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Das befristete Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses schriftlich gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird ein befristetes Dienstverhältnis in diesem Fall durch Kündigung des Dienstgebers beendet, obliegt abweichend von § 35 Z 21 NÖ GO 1973 die Entscheidung hierüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat). Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, kann der Dienstgeber nur unter Angabe eines Grundes kündigen. Zeiten eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde sind bei Berechnung dieser Frist zu berücksichtigten und Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Frist nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:
(3) Eine Kündigung kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam.
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten
1 Woche,
6 Monaten
2 Wochen,
1 Jahr
1 Monat,
2 Jahren
2 Monate,
5 Jahren
3 Monate,
10 Jahren
4 Monate,
15 Jahren
5 Monate.
(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist den jeweiligen Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht und eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 13 Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
(3) Eine Entlassung nach Abs. 1 und 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 60 Abs. 3 zweiter und dritter Satz.
(4) Ist gegen Vertragsbedienstete ein strafgerichtliches Urteil durch ein inländisches Gericht ergangen, mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
(5) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt (§ 10 Abs. 1 Z 1) als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.
(6) Das Dienstverhältnis gilt bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst von ununterbrochen 5 Arbeitstagen mit Ablauf des 5. Tages als aufgelöst (§ 34 Abs. 4).
(7) Ein wichtiger Grund, der Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Vertragsbediensteten ein schriftliches Dienstzeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des § 98 Abs. 5 und 7) sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des § 98 Abs. 5 und 7) beendet worden ist.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, das während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen durch
(1) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (§ 95 Abs. 1 Z 2), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Freibetrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Vertragsbediensteten ohne triftigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die von Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall
(4) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
(5) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Z 1 ist für eine Verwendung im Verwendungszweig Gemeindewachdienst die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich. Männliche Vertragsbedienstete dürfen darüber hinaus nur aufgenommen werden, wenn sie den Grundwehrdienst abgeleistet haben. Von dieser Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.
(2) Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.
(3) Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zur Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte nach der Verwendungsgruppe A2 zu entlohnen. Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe V1 zu erfolgen.
(1) Den Vertragsbediensteten des Sicherheitsdienstes gebührt,
(2) Die Wachdienstzulage beträgt
in der Verwendungsgruppe
V1
3,11 %
V2
3,64 %
in einer Funktionsgruppe
4,17 %
(3) Die Wachdienstzulage zählt zu den Bestandteilen des Monatsbezuges (§ 63 Abs. 2).
(1) Den exekutivdienstfähigen Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt für die mit ihrer dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung anstelle der im § 78 Abs. 1 Z 8 vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3.
(3) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind die §§ 78 Abs. 4 und 64 anzuwenden.
(4) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 jedenfalls in der Höhe, die für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.
(1) Den Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den § 78 Abs. 1 Z 7 vorgesehenen Nebengebühr für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Auf diese Vergütung sind die §§ 64 und 78 Abs. 4 anzuwenden.
(1) Den Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 4,37 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Auf diese Vergütung sind die §§ 64 und 78 Abs. 4 anzuwenden.
(1) Für Musik- und Kunstschullehrkräfte (im Folgenden: Lehrkräfte) finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
(2) Folgende Bestimmungen finden mit der Maßgabe Anwendung, dass
(1) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.
(2) Die Lehrkräfte sind zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Unterrichtsverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und haben die vorgeschriebenen Unterrichtszeiten einzuhalten.
(3) Die Lehrkräfte haben die Weisungen der Schulleitung zu befolgen.
(1) Die Person, die mit der Schulleitung betraut ist, ist unmittelbar vorgesetzte Person der Lehrkräfte.
(2) Die Schulleitung ist für die Organisation, den administrativen und pädagogischen Betrieb in der Schule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Schule im Hauptstandort und in den Außenstellen verantwortlich und hat für ein zeitgemäßes Organisationsmanagement zu sorgen. Die Person, die mit der Schulleitung betraut ist, hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Die Schulleitung hat der Gemeinde Vorschläge für die Personalentwicklung an der Schule zu erstatten und ist bei der Aufnahme von Lehrkräften zu hören.
(3) Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrkräfte ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Die Schulleitung ist befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Missstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
(4) Die Person, die mit der Schulleitung betraut ist, hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und die Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Weiterbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen um höchstens zwei Jahre verlängern.
(1) Die von vollbeschäftigten Lehrkräften zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist eine Jahresstunde eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten. Die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr teilt sich auf in
Gruppengröße zu Beginn des Schuljahres:
Faktor:
ab 3 Schülerinnen und Schülern
1,1
ab 6 Schülerinnen und Schülern
1,2
ab 8 Schülerinnen und Schülern
1,3
ab 10 Schülerinnen und Schülern
1,4
(2) Die in Abs. 1 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Schulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Werden vollbeschäftigte Lehrkräfte nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.
(3) Unterrichtsverpflichtung im Sinne des Abs. 1 Z 1 umfasst die Erteilung des Unterrichts unter Befolgung der Bildungsziele für einen die Schülerinnen und Schüler in ihrer Gesamtpersönlichkeit erfassenden Unterricht nach aktuellem Stand der Pädagogik aufgrund eines erstellten und von der Schulleitung genehmigten Stundenplanes.
(4) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Abs. 1 Z 2) zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen.
(5) Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind in Absprache mit der Schulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Schulleitung darauf zu achten, dass die im Abs. 1 Z 3 festgelegten Jahresstunden von den Lehrkräften auch erfüllt werden können.
(6) Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:
Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule
Unterrichtsverpflichtung
Vor- und
Nachbereitung
Sonstige Tätigkeiten
bis 18.500 Jahresstunden
74
35
22
über 18.500 Jahresstunden
222
105
66
(7) Auf die Gesamtstundenanzahl der Schulleitung ist für die Leitungstätigkeit in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:
ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule
Unterrichts-verpflichtung
Vor- und Nachbereitung
Sonstige Tätigkeiten
2.960
222
105
66
5.550
296
140
88
7.400
370
175
110
9.250
444
210
132
11.100
555
263
164
12.950
740
350
219
14.800
814
385
241
18.500
925
438
274
22.200
962
455
266
Anzahl der Außenstellen
Jahresstunden
mehr als 3 Außenstellen
18,5
mehr als 5 Außenstellen
37
mehr als 7 Außenstellen
55,5
mehr als 9 Außenstellen
74
(8) Auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Abs. 7) sinngemäß entsprechend ihrer vereinbarten Dienstzeit anzuwenden.
(9) Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, ist im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung unter gleichzeitiger Reduzierung der Jahresstunden der sonstigen Tätigkeiten ohne Änderung des Beschäftigungsausmaßes in Betracht zu ziehen. Die Anhebung der Unterrichtsverpflichtung darf bei Vollbeschäftigung das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.
(10) Eine Vergütung von Mehrleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 9 oder Abs. 1 Z 3 überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei vollbeschäftigten Lehrkräften 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
(11) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt die Lehrkraft aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt, wobei die Einschränkungen bei Strukturkündigung nach § 96 Abs. 2 Z 7 unbeachtlich sind. Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt.
(1) Der Besetzung des Funktionsdienstpostens der Schulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesen Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.
(2) Die öffentliche Ausschreibung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerberinnen oder Bewerber aus dem Kreis der Lehrkräfte der Gemeinde vorhanden sind. Für diese interne Ausschreibung des Funktionsdienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.
(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber für den Funktionsdienstposten der Schulleitung haben folgende Qualifikationen aufzuweisen:
(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) hat der Rechtsträger der Schule die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Schule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Schule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Schule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Schule zu übermitteln.
(5) Die erstmalige Betrauung mit dem Funktionsdienstposten der Schulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit, auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt.
(1) Auf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) und den konkreten Grund der Verhinderung zu enthalten.
(2) Eine Vertretung nach Abs. 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
(1) Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach § 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung. Der Gemeinderat kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.
(2) Die Lehrkräfte sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung der Schulleitung, Abhaltung von Prüfungen, sonstige Tätigkeiten gemäß § 111 Abs. 5 u. dgl.) entgegenstehen.
(3) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(4) Die Schulleitung ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(5) Im Übrigen hat die Schulleitung für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch Lehrkräfte unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
(6) Die Lehrkräfte können aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
(7) Ist eine Lehrkraft unvorhergesehen gemäß Abs. 6 rückberufen worden, sind ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 80 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne der Lehrkraft nicht zumutbar ist.
(1) Den Lehrkräften gebührt für das Schuljahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Schuljahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung).
(2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für ein volles Schuljahr beträgt 13,5 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 111 Abs. 1). Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß reduziert sich entsprechend dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Schuljahr zum gesamten Schuljahr. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird weiters unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 5 reduziert.
(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Schuljahr verbleibt. Demnach sind von dem nach Anwendung des Abs. 2 verbleibenden ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 83 Abs. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn an ihnen Dienst oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder die Lehrkraft an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war (§ 34 Abs. 1).
(4) Die Ersatzleistung für die nach Anwendung des Abs. 3 verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 167,2 zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Schuljahr ist der volle Monatsbezug im letzten Monat des Dienstverhältnisses erhöht um ein Sechstel.
(5) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung anstelle des für das Schuljahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs ein Ausmaß von 9 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 111 Abs. 1) der Berechnung zugrunde zu legen ist.
(1) Die in einem Lehrverhältnis zur Gemeinde nach dem BAG zurückgelegte Zeit ist für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(2) Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach dem BAG gilt als Erfüllung der zwingenden Vorbildung für den Fachdienst in den Verwendungszweigen Technischer Dienst bzw. Verwaltungsdienst.
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(2) Die Landesregierung hat die Ausgestaltung des Dienstpostenplanes (§ 6) und dessen Mindestinhalte durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung darf bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze und Verordnungen ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Vertragsbedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zwischen 1. Jänner 2022 und 31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Vertragsbedienstete, die eine schriftliche Erklärung entsprechend Abs. 1 abgeben, sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2025, jenem Verwendungszweig und jener Verwendung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entsprechen. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
(3) Für gemäß Abs. 2 zugeordnete Vertragsbedienstete gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 ist mit den Vertragsbediensteten ein Erneuerungsvertrag unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 abzuschließen. Nehmen Vertragsbedienstete (Abs. 1) vom Abschluss dieses Erneuerungsvertrages Abstand, so gilt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 als nicht abgegeben.
(4) Die weitere Entlohnung der Vertragsbediensteten richtet sich nach dem für den Erfahrungsanstieg maßgebenden Gesamtzeitraum (§ 68). Ein allfälliger Anspruch auf Funktionszulage bestimmt sich nach der gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung. Soweit keine Änderung des Funktionsdienstpostens (§ 6 Abs. 3) eintritt, gilt die bisher erfolgte Betrauung mit dem Funktionsdienstposten unverändert weiter.
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 45) gelten für gemäß Abs. 2 zugeordnete Bedienstete mit Beginn des Urlaubsjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.
(6) Eine Jubiläumsbelohnung gemäß § 90 Abs. 1 für eine Dauer des Dienstverhältnisses
(7) Für die Beurteilung von Ansprüchen gemäß § 91 sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit jedoch zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist gemäß § 26 Abs. 5 GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des § 26 Abs. 5 GVBG trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, sind allfällige Ansprüche auf Monatsbezug im Falle einer Dienstverhinderung unter Anwendung der Bestimmungen des § 26 GVBG zu beurteilen.
(8) Für die Beendigung von Dienstverhältnissen gemäß § 95 Abs. 1 Z 5 sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist von sechs Monaten gemäß § 26 Abs. 9 GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des § 26 Abs. 9 trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, ist das Erreichen der Jahresfrist unter Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 9 GVBG zu beurteilen.
(9) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 begründet kein neues Dienstverhältnis.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Die Verwendungszweige Hilfsdienst, Assistenzdienst, Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst, Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst umfassen nachstehende Tätigkeitsprofile samt zwingenden Vorbildungen und Dienstprüfungen bzw. Dienstausbildungsmodulen:
Verwendungszweig Hilfsdienst
Verwendungsgruppe:
A1
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Reinigungskraft, Grünanlagenpflegerin/Grünanlagenpfleger, Straßenerhaltungskraft,
Portierin/Portier,
Amtswartin/Amtswart
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Assistenzdienst
Verwendungsgruppe:
A2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Angelernte Arbeiterin/Angelernter Arbeiter
Kraftwagenlenkerin/Kraftwagenlenker
Telefonistin/Telefonist
Heimhelferin/Heimhelfer
Bestattungsarbeiterin/Bestattungsarbeiter
Hausbesorgerin/Hausbesorger
Schulwartin/Schulwart mit überwiegender Reinigungstätigkeit
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Assistenzdienst
Verwendungsgruppe:
A2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellen:
Pflegeassistentin/Pflegeassistent
zwingende Vorbildung:
Ausbildung nach der PA-PFA-AV
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Assistenzdienst
Verwendungsgruppe:
A2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Kanzleikraft
Verwaltungshilfskraft
Verwendungsgruppe:
A2
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Technischer Dienst
Verwendung:
Fachdienst
Verwendungsgruppe:
T1
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Facharbeiterin/Facharbeiter
Klärfacharbeiterin/Klärfacharbeiter
Schulwartin/Schulwart
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Technischer Dienst
Verwendung:
Fachdienst
Verwendungsgruppe:
T1
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellen:
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im bautechnischen Bereich
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Technischer Dienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
T2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Bauhofleiterin/Bauhofleiter, Werkstättenleiterin/Werkstättenleiter
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Technischer Dienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
T2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
technische Sachbearbeiterin/technischer Sachbearbeiter
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Technischer Dienst
Verwendung:
Höherer Dienst
Verwendungsgruppe:
T3
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
technische Sachbearbeiterin/technischer Sachbearbeiter
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Verwaltungsdienst
Verwendung:
Fachdienst
Verwendungsgruppe:
V1
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in der Verwaltung
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Fachprüfung für den Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst
Verwendungszweig Verwaltungsdienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
V2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in der gehobenen Verwaltung
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Fachprüfung für den Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst
Verwendungszweig Verwaltungsdienst
Verwendung:
Höherer Dienst
Verwendungsgruppe:
V3
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Juristische Sachbearbeiterin/Juristischer Sachbearbeiter
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Gemeindedienstprüfung für den Höheren Verwaltungsdienst und den Rechtskundigen Verwaltungsdienst
Verwendungszweig Gemeindewachdienst
Verwendung:
Fachdienst
Verwendungsgruppe:
V1
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Eingeteilte Gemeindewachebedienstete / Eingeteilter Gemeindewachebediensteter
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte (bis zur Ablegung dieser Dienstprüfung erfolgt die Entlohnung nach der Verwendung A2 des Verwendungszweiges Nr. 4)
Dienstprüfung:
Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte
Verwendungszweig Gemeindewachdienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
V2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Dienstführende Gemeindewachebedienstete/Dienstführender Gemeindewachebediensteter
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte
Dienstprüfung:
Dienstprüfung für dienstführende Gemeindewachebeamte
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
Verwendung:
Fachdienst
Verwendungsgruppe:
S1
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent
zwingende Vorbildung:
Ausbildung nach der PA-PFA-AV
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
S2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Gesundheits- und Krankenpflegekraft
zwingende Vorbildung:
abgeschlossene Ausbildung nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des GuKG
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
S2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Diätassistentin/Diätassistent, Physiotherapeutin/ Physiotherapeut, Ergotherapeutin/Ergotherapeut
zwingende Vorbildung:
einschlägige Berufsberechtigung nach dem MTD-Gesetz
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
S2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter
zwingende Vorbildung:
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
Verwendung:
Höherer Dienst
Verwendungsgruppe:
S3
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Ärztin/Arzt
zwingende Vorbildung:
Abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Humanmedizin oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung
Dienstprüfung:
Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
Verwendung:
Höherer Dienst
Verwendungsgruppe:
S3
Inhalt der Tätigkeit:
Amts- oder Gemeindetierärztliche Tätigkeiten, wie Kontrolle der Qualität und Genießbarkeit des Schlachtviehs in Fleischereibetrieben und Schlachthöfen und Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten
Typische Stellenbezeichnungen:
Tierärztin/Tierarzt
zwingende Vorbildung:
Abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung
Dienstprüfung:
Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst
Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst
Verwendung:
Fachdienst
Verwendungsgruppe:
P1
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer
Stützkraft
zwingende Vorbildung:
Dienstausbildungsmodule:
Absolvierung der nach dem NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, bzw. nach der NÖ Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 5065/2, vorgeschriebenen oder einer gleichwertigen Ausbildung
Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
P2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Hortpädagogin/Hortpädagoge
Elementarpädagogin/Elementarpädagoge, Freizeitpädagogin/Freizeitpädagoge
zwingende Vorbildung:
Reife-, und/oder Diplomprüfungszeugnis für Elementarpädagogik oder vergleichbare vorgeschriebene Ausbildung
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst
Verwendung:
Gehobener Dienst
Verwendungsgruppe:
P2
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge
zwingende Vorbildung:
Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder allgemeine pädagogische Ausbildung
Dienstprüfung:
Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst
Verwendung:
Fachdienst
Gehobener Dienst und
Höherer Dienst
Verwendungsgruppen:
MK1, MK2 und MK3
Inhalt der Tätigkeit:
Typische Stellenbezeichnungen:
Musikschullehrkraft
Kunstschullehrkraft
Musikschullehrkraft:
Abgeschlossene Diplomstudien in einer gleichwertigen Studienrichtung an anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sind den vorstehenden Studien gleichzuhalten.
Bei abgeschlossenen Studien, die nicht mit ECTS-Anrechnungspunkten bewertet sind, entspricht ein Semester der Mindeststudienzeit 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
Musikschullehrkraft:
Kunstschullehrkraft:
Abgeschlossene Diplomstudien in einer gleichwertigen Studienrichtung an anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sind den vorstehenden Studien gleichzuhalten.
Bei abgeschlossenen Studien, die nicht mit ECTS-Anrechnungspunkten bewertet sind, entspricht ein Semester der Mindeststudienzeit 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen (z. B. facheinschlägiges Kurzstudiums oder facheinschlägiger Lehrgang).
Dienstprüfung:
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:
nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt: „§ 2a Personalverzeichnis“,
nach dem Eintrag zu § 9 folgender Eintrag eingefügt: „§ 9a Personalakt und Informationspflicht“,
nach dem Eintrag zu § 32g folgende Einträge eingefügt: „§ 32h Telearbeit“ und „§ 32i Mehrleistungen“,
der Eintrag zu § 91 durch den Eintrag „§ 91 Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit“ ersetzt,
der Eintrag zu § 92 durch den Eintrag „§ 92 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub“ ersetzt,
nach dem Eintrag zu § 92 folgender Eintrag eingefügt: „§ 92a Urlaubsersatzleistung“ und
nach dem Eintrag zu § 93 folgende Einträge eingefügt: „§ 93a Pflegefreistellung“ und „§ 93b Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt“ und
der Eintrag zu § 95 durch den Eintrag „§ 95 Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen“ ersetzt.
„Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse nach diesem Gesetz können nach Ablauf des 31. Dezember 2024 nur mehr mit Personen im Gemeindewachdienst (Dienstzweige Nr. 88, 89 und 90 nach der Anlage 1a und Verwendungszweig Gemeindewachdienst, Tätigkeitsprofile 5.1. und 5.2. der Anlage 1 des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025) begründet werden.“
Im § 1 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956“ das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 und des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 211/2013,“.
Im § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Gestaltung des Dienstpostenplanes hat entsprechend den Bestimmungen des § 6 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) und der gemäß § 117 Abs. 2 NÖ GBedG 2025 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.“
Hinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des § 8 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).“
Im § 4 Abs. 3 lit. h tritt anstelle des Zitates „Fachhochschul-Studiengesetz“ das Zitat „Fachhochschulgesetz“.
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
Im § 6 Abs. 1 lit. a Z 2 tritt anstelle des Zitates „Fachhochschul-Studiengesetzes“ das Zitat „Fachhochschulgesetzes“.
Im § 6 Abs. 1 lit. b Z 1 tritt anstelle des Zitates „Fachhochschul-Studiengesetzes“ das Zitat „Fachhochschulgesetzes“.
Im § 6 Abs. 1 lit. b Z 2 tritt anstelle des Zitates „Anlage 1, Punkt 2.13, BDG 1979“ das Zitat „Anlage 1, Punkt 2.13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2008,“.
§ 9 Abs. 1 entfällt. Im § 9 Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
(1) Hinsichtlich der Führung des Personalakts gilt § 9 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
(2) Die Gemeindebeamten sind
§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
Im § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 18 und 20 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) sind anzuwenden.“
„(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 32c), der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Gemeindebeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.“
„(8) Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (§ 32i Abs. 1) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (§ 32i Abs. 2) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
(9) Mehrdienstleistungen liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Abs. 8) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Mehrdienstleistungen vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.“
Im § 32a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 32a Abs. 4 lautet:
„(4) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, die fiktive Normaldienstzeit, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind, wobei hierüber mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen sind und eine Vereinbarung anzustreben ist.“
„Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (§ 32 Abs. 7) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.“
„Den Gemeindebeamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 32d) zu gewähren.“
„(1) Die §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.“
Hinsichtlich Telearbeit gelten die Bestimmungen des § 41 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
(1) Die Gemeindebeamten haben auf schriftliche Anordnung
(2) Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Abs. 1) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(3) Mehrleistungen von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (§ 39a), die nicht die Erfordernisse des § 32 Abs. 9 erfüllen, können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 39a Abs. 2 zu erfolgen.
(4) Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
„(8) Gemeindebeamte, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 31 ausüben oder Telearbeit nach § 32h, einen Frühkarenzurlaub nach § 94 Abs. 6 bis 8, eine Pflegefreistellung nach § 93a, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b, eine Pflegekarenz nach § 94b oder eine Pflegeteilzeit nach § 39a Abs. 5 beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(9) Gemeindebeamte, die eines der in Abs. 8 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den §§ 2a, 9a und 17.
(10) Gemeindebeamte dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“
Im § 38a Abs. 1 wird das Wort „Betrag“ durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt.
Im § 38a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten nach Z 2, 4 und 6 können pauschaliert werden.“
„Mehrleistungen (§ 32 Abs. 8) von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten, die nicht entsprechend § 32i Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind entsprechend dem ersten Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 12 Abs. 1 letzter Satz GBGO anzuwenden.“
„(6) Teilweise dienstfrei gestellte Gemeindebeamte dürfen gegenüber vergleichbaren vollbeschäftigten Gemeindebeamten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.“
„(1) Für Mehrdienstleistungen (§ 32 Abs. 9) gebührt eine Mehrdienstleistungsentschädigung, wenn und insoweit
„(1a) Mehrdienstleistungen sind je nach Anordnung der Dienstbehörde
„(1) Den Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Den Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.
(3) Den Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.
(4) Einem Kind, dem ein Versorgungsgenuss gebührt und das eine andere als eine Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47.“
„(6) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.“
Im § 51 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 40 Abs. 5 des Führerscheingesetzes“ das Zitat „§§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG“.
§ 59b Abs. 4 vorletzter Satz lautet:
„Abweichend von § 59a Abs. 5 erster Satz setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen.“
Im § 59b Abs. 6 tritt anstelle des Zitates „§ 94a Abs. 5 letzter Satz“ das Zitat „§ 78a Abs. 5 letzter Satz“.
Im § 78 Abs. 6 lit. b tritt anstelle des Zitates „Heeresversorgungsgesetz“ das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“.
Im § 79 Abs. 4 lit. c tritt anstelle des Zitates „Heeresversorgungsgesetz“ das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“.
§ 91 lautet:
(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Eine Kur ist anlässlich der Bewilligung durch den Dienstgeber zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn eine Kur absolviert wird, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt. Von der halben Anrechnung ist ebenso Abstand zu nehmen, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG feststeht. Die Kur gilt, soweit sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
(4) Eine ambulante medizinische Rehabilitation während aufrechter Dienstfähigkeit ist jedenfalls zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sofern an den jeweiligen Tagen auch sonst kein Dienst verrichtet wird. Soweit die medizinische Rehabilitation während vorliegender Dienstunfähigkeit erfolgt, liegt eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung (§ 34) vor.“
(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.
(2) Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 hat die Dienstbehörde rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Gemeindebeamten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde, auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.“
(1) Den Gemeindebeamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den im Dienststand verbrachten Zeitraum in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Dienstbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienststandes erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Auflösung nach § 24 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis entsprechend § 24 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 aufgelöst wird.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Dienstbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Gemeindebeamten überwiegend maßgebend war.“
§ 93 Abs. 4 bis 9 entfallen.
Nach § 93 werden folgende §§ 93a und 93b eingefügt:
(1) Gemeindebeamte, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung:
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Unabhängig von Abs. 1 haben Gemeindebeamte, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung:
(4) Gemeindebeamte mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 6) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
(5) Die Gemeindebeamten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(6) Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstbehörde das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
(1) Gemeindebeamte, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt).
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Beanspruchung einer Freistellung gemäß Abs. 1 schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 34 Abs. 1 (zweiter Tatbestand) für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß § 93a für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3) Gemeindebeamte, die eine Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(4) Im Fall der Freistellung nach Abs. 1 sind die § 93a Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Zeit einer Freistellung nach Abs. 1 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.“
„Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.“
„Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Frühkarenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.“
Im § 94a Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 93 Abs. 5“ das Zitat „§ 93a Abs. 2“.
§ 95 lautet:
Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des § 53 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).“
§ 162 Z 7 lautet:
§ 163 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
„(3) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 tritt am 1. April 2024 in Kraft. § 50 Abs. 1 bis 4 und § 50 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten am 2. September 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, § 2a, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 9, § 9a, § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 8 und 9, § 32a Abs. 1 und 4, § 32d, § 32g Abs. 1, § 32h, § 32i, § 37 Abs. 8 und 9, § 38a Abs. 1 und 5, § 39a Abs. 2 und 6, § 46 Abs. 1 und 1a, § 91, § 92, § 92a, § 93 Abs. 4 bis 9, § 93a, § 93b, § 94 Abs. 4 und 8 und § 95 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3 lit. h, § 6 Abs. 1 lit. a Z 2, § 6 Abs. 1 lit. b Z 1, § 6 Abs. 1 lit. b Z 2, § 32e, § 37 Abs. 10, § 51 Abs. 2, § 59b Abs. 4 vorletzter Satz, § 59b Abs. 6, § 78 Abs. 6 lit. b, § 79 Abs. 4 lit. c, § 162 Z 7, § 163 und Anlage B Z 26 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
§ 87 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 ist bei den Anpassungen von Ruhegenüssen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, wird wie folgt geändert:
„Bei teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (§ 39a GBDO) ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Dienstbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (§ 39a Abs. 2 vorletzter Satz GBDO) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.“
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
„(12) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst), sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 vom Bürgermeister mit Ernennungsbescheid gemäß § 16 Abs. 1 lit. b in die nächsthöhere Verwendungsgruppe (Leistungsverwendungsgruppe) zu befördern, sofern eine derartige Beförderung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Beförderung nicht ein.“
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete), soweit deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2025 begründet wurde und keine Vereinbarung über die Anwendung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025) abgeschlossen wurde.“
“Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates sowie eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.“
Hinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des § 8 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
(1) Hinsichtlich der Führung des Personalakts gilt § 9 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
(2) Die Vertragsbediensteten sind
„Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.“
§ 3a entfällt.
§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.
Im § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 18 bis 20 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) sind anzuwenden.“
„(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 4d), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6) während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.“
„(8) Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (§ 4j Abs. 1) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (§ 4j Abs. 2) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
(9) Mehrdienstleistungen liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Abs. 8) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Mehrdienstleistungen vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.“
„Solange vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) keine Wochendienstzeit festgesetzt wird, beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden.“
„(2a) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, die fiktive Normalarbeitszeit, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind, wobei hierüber mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen sind und eine Vereinbarung anzustreben ist.“
„Mehrdienstleistungen im Sinne des § 4a Abs. 9 sind entsprechend § 46 Abs. 1a GBDO, LGBl. 2400, entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.“
„Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (§ 4a Abs. 7) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.“
„Den Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 4e) zu gewähren.“
„(1) Die §§ 4c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.“
Hinsichtlich Telearbeit gelten die Bestimmungen des § 41 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
(1) Die Vertragsbediensteten haben auf schriftliche Anordnung
(2) Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Abs. 1) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(3) Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, die nicht die Erfordernisse des § 4a Abs. 9 erfüllen, können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 19 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.
(4) Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
„Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.“
„(9) Vertragsbedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 6 ausüben oder Telearbeit nach § 4i, eine Pflegeteilzeit nach § 19 Abs. 3 und 4, eine Pflegefreistellung nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93a GBDO, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93b GBDO, einen Frühkarenzurlaub nach § 32 Abs. 4 bis 6 oder eine Pflegekarenz nach § 32e beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(10) Vertragsbedienstete, die eines der in Abs. 9 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den §§ 2b, 2c und 3.
(11) Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“
„Bei Teilbeschäftigung ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Monatsbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (§ 19 Abs. 1 vorletzter Satz) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.“
„(1) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für zwei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.
(3) Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.
(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.“
„(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe. Mehrleistungen (§ 4a Abs. 8) teilbeschäftigter Vertragsbediensteter, die nicht entsprechend § 4j Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des ersten Satzes abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 7 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden.“
„(5) Teilbeschäftigte dürfen gegenüber vergleichbaren vollbeschäftigten Vertragsbediensteten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.“
„(3) Werden Bedienstete vertreten, auf deren Dienstverhältnis das NÖ GBedG 2025 anzuwenden ist, so ist § 73 Abs. 2 NÖ GBedG 2025 anzuwenden.“
Im § 25 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 40 Abs. 5 des Führerscheingesetzes“ das Zitat „§§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG“
Im § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 7 hat der Dienstgeber rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Vertragsbediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Abs. 7 tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde, auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.“
(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Eine Kur ist anlässlich der Bewilligung durch den Dienstgeber zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn eine Kur absolviert wird, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt. Von der halben Anrechnung ist ebenso Abstand zu nehmen, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG feststeht. Die Kur gilt, soweit sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
(4) Eine ambulante medizinische Rehabilitation während aufrechter Dienstfähigkeit ist jedenfalls zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sofern an den jeweiligen Tagen auch sonst kein Dienst verrichtet wird. Soweit die medizinische Rehabilitation während vorliegender Dienstunfähigkeit erfolgt, liegt eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung (§ 26) vor.“
„(1) Für die Gewährung eines Sonderurlaubes, einer Pflegefreistellung, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt und einer sonstigen Dienstfreistellung gelten die Bestimmungen der §§ 93, 93a, 93b, 94 und 96 GBDO sinngemäß. Die Inanspruchnahme einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b GBDO schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 5 Abs. 1 (zweiter Tatbestand) in Verbindung mit § 26 Abs. 7 zweiter Satz für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge ist – soweit nichts anderes bestimmt wird – für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht zu berücksichtigen.“
„Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.“
„Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Frühkarenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.“
Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des § 53 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).“
Im § 32b Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 93 Abs. 5“ das Zitat „§ 93a Abs. 2“.
§ 33 lautet:
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des § 39 Abs. 4 und 5) sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des § 39 Abs. 4 und 5) beendet wurde.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen durch
Im § 35a Abs. 1 wird das Wort „Betrag“ durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt.
Im § 35a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten nach Z 2, 4 und 6 können pauschaliert werden.“
„(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.“
§ 44 Abs. 1 lit. b lautet:
§ 44 Abs. 1 lit. c entfällt.
§ 46 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:
„Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrkräfte finden die Bestimmungen der §§ 42b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.“
39.Im § 46c Abs. 10 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt.“
„Im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung und allenfalls für die Stellvertretung der Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen.“
„(8) Die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung und einer allfälligen Stellvertretung der Musikschulleitung (befristet und unbefristet) obliegt ebenso wie die Beendigung der Betrauung dem Gemeinderat (dem Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut dem Stadtsenat.“
„Die Höhe der Leiterzulage für die Stellvertretung der Musikschulleitung wird vom Gemeinderat (Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat festgesetzt und darf 35 % der Zulage für die Musikschulleitung (Abs. 4) nicht überschreiten.“
Im § 46k Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 41 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ das Zitat „§ 41 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014,“.
Im § 46k Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „§ 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ das Zitat „§ 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014,“.
Im § 46k wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für Musikschullehrer im Sinn des Abs. 1 gilt § 46f Abs. 3 sinngemäß.“
§ 53 Z 9 lautet:
§ 54 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
„(14) § 4a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 tritt am 1. April 2024 in Kraft. § 15 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 tritt am 2. September 2024 in Kraft. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2b, § 2c, § 3 Abs. 1, § 3a, § 4 Abs. 1 und 7, § 4a Abs. 8 und 9, § 4b Abs. 1, 2a und 4, § 4e, § 4h Abs. 1, § 4i, § 4j, § 6a Abs. 1, § 6c Abs. 9 und 10, § 7 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 5, § 20a Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 8, § 31b, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 6, § 32a, § 32b Abs. 1, § 33, § 35a Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 4, § 44 Abs. 1 lit. b und c, § 46c Abs. 10, § 46e Abs. 1, § 46e Abs. 8,§ 46f Abs. 3 und § 46k Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. § 4f, § 6c Abs. 11, § 25 Abs. 2, § 46 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 46k Abs. 1, § 46k Abs. 3, § 53 Z 9, § 54 und Anlage B Z 29 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst) der Anlage 1 zur GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit. b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.“
Das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2002, wird wie folgt geändert:
„(6) Dem freigestellten Personalvertreter gebührt als laufender Bezug der Monatsbezug nach § 63 Abs. 2 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, (im Folgenden: NÖ GBedG 2025) bzw. allenfalls der Dienstbezug nach § 4 Abs. 7 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, oder Monatsbezug nach § 7 Abs. 2 oder § 46f Abs. 2 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, und die Nebengebühren. Die Nebengebühren müssen im Durchschnitt der Nebengebühren der letzten 12 Monate vor der (ersten) Dienstfreistellung ermittelt werden. Dabei bewirkt eine Verminderung der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren durch Dienstverhinderung oder Sonderurlaub eine diesen Zeiträumen entsprechende Verlängerung des Ermittlungszeitraumes. Die so ermittelten Nebengebühren erhöhen sich im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie dies im § 78 Abs. 6 NÖ GBedG 2025 bzw. in § 42 Abs. 4 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Summe der Nebengebühren muss auch dann erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren oder die Nebengebühren selbst der Höhe nach verändert hätten.“
„(3) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Das Gesetz, mit dem das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 authentisch interpretiert wird, LGBI. Nr. 84/2016, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
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