Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung
LGBLA_NI_20240118_3Berücksichtigung von Eigenmitteln - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Jänner 2023 aufgrund des § 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2022, sowie der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:
„(1a) Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 haben bei stationären Diensten gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 75 % dieser Einkünfte oder jener Einkünfte, die an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben.“
„(2) Die nach Abs. 1 und Abs. 1a außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.“
„(7) § 4 Abs. 1a sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2024 tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.“
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