Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen
LGBLA_NI_20231221_71Festsetzung des Beitragssatzes für BegleitpersonenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2023 aufgrund des § 44 Abs. 5 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2023, verordnet:
Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen
Der bei Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes vom begleitenden Elternteil oder einer anderen Begleitperson gemäß § 44 Abs. 4 NÖ Krankenanstaltengesetz zu leistende Beitrag wird mit € 43,40 festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 72/2021, außer Kraft.
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