Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 – Änderung
LGBLA_NI_20231218_67Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2023 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2023, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 20,37“ durch den Betrag „€ 22,08“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 27,14“ durch den Betrag „€ 29,42“ ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „€ 13,76“ durch den Betrag „€ 14,92“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,95“ durch den Betrag „€ 6,45“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,91“ durch den Betrag „€ 5,32“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für die nach § 33a Abs. 5 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2023, erforderliche Erfassung der Anlagendaten in die Energieausweis- und Anlagendatenbank beträgt die Gebühr pro Anlage € 14,92.“
Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,99“ durch den Betrag „€ 7,58“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 6,22“ durch den Betrag „€ 6,74“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 13,76“ durch den Betrag „€ 14,92“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,79“ durch den Betrag „€ 4,11“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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