Kosten der feuerpolizeilichen Beschau
LGBLA_NI_20231206_64Kosten der feuerpolizeilichen BeschauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 28. November 2023 aufgrund des § 15 Abs. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2020, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau
Die Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau, LGBl. Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „€ 50,19“ durch den Betrag „€ 54,40“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „€ 50,19“ durch den Betrag „€ 54,40“ und der Betrag „€ 29,02“ durch den Betrag „€ 31,46“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „€ 42,42“ durch den Betrag „€ 45,98“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „€ 29,02“ durch den Betrag „€ 31,46“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „€ 42,42“ durch den Betrag „€ 45,98“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „€ 29,02“ durch den Betrag „€ 31,46“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „€ 42,42“ durch den Betrag „€ 45,98“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „€ 21,22“ durch den Betrag „€ 23“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 6 wird der Betrag „€ 42,42“ durch den Betrag „€ 45,98“ ersetzt.
Im § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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