NÖ Gemeindehaushaltsverordnung – Änderung
LGBLA_NI_20231108_59NÖ Gemeindehaushaltsverordnung – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 24. Oktober 2023 aufgrund der § 72 Abs. 10 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023, verordnet:
Änderung der NÖ Gemeindehaushaltsverordnung (NÖ GHVO)
Die NÖ Gemeindehaushaltsverordnung, LGBl. Nr. 51/2019, wird wie folgt geändert:
„§ 1a Begriffsbestimmungen und Abkürzungen“
„§ 21a Bargeldloser Zahlungsverkehr“
„(2) Unter dem Begriff „VRV 2015“ ist die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2023, des Bundesministers für Finanzen zu verstehen.“
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen und Abkürzungen:
§ 2 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich lautet:
§ 2 Abs. 2 fünfter Spiegelstrich lautet:
§ 3 dritter Spiegelstrich lautet:
§ 5 lautet:
(1) Das Haushaltspotenzial ist für den Voranschlag, den mittelfristigen Finanzplan und den Rechnungsabschluss zu ermitteln. Mit dem Haushaltspotential werden die frei verfügbaren Eigenmittel der Gemeindehaushalte ermittelt. Der Aufbau des Haushaltspotenzials hat der Beilage 1 dieser Verordnung zu entsprechen.
(2) Das Haushaltspotenzial ergibt sich aus der Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen unter jeweiliger Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 67 Z 11 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000). Als Basis für die Ermittlung des Haushaltspotenzials ist der finanzwirksame Teil der Ergebnisrechnung, für den Bereich der Investitionen und Finanzierungen die Finanzierungsrechnung und für die weiteren Veränderungen die Vermögensrechnung, jeweils ohne Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 VRV 2015, heranzuziehen.
(3) Bei der Ermittlung des Haushaltspotenzials ist folgendermaßen vorzugehen:
Die Summe der Erträge der Ergebnisrechnung (SU 21) sowie die Summe der Aufwendungen (SU 22) sind um die nicht finanzwirksamen Erträge und Aufwendungen zu reduzieren. Daraus ergibt sich die Summe des finanzwirksamen Ergebnisses.
Die Summe des finanzwirksamen Ergebnisses ist um die jährlich wiederkehrenden vermögenswirksamen Einzahlungen zu erhöhen beziehungsweise um die jährlich wiederkehrenden vermögenswirksamen Auszahlungen zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung der Summe des finanzwirksamen Ergebnisses erfolgt um die Kapitaltransfers der Ergebnisrechnung (Kontengruppe 871). Daraus ergibt sich die Summe H1 „jährliches Haushaltspotenzial“.
(4) Das jährliche Haushaltspotenzial (H1) ist um das Ergebnis des Haushaltspotenzials des Vorjahres (H4VJ) zu erhöhen bzw. zu vermindern. Daraus ergibt sich die Summe H2 „verfügbares Haushaltspotenzial“.
(5) Von dem „verfügbaren Haushaltspotenzial“ (H2) kann eine Dotierung finanzwirksamer Rücklagen erfolgen und führt dies gleichzeitig zu einer Verminderung des verfügbaren Haushaltspotenzials. Die Auflösung einer finanzwirksamen Rücklage (außerhalb eines Einzelnachweises im Sinne des § 3) erhöht wiederum das verfügbare Haushaltspotenzial.
Nach erfolgter Rücklagenzuweisung bzw. -entnahme ergibt sich die Summe H3 „verfügbares Haushaltspotential nach finanzwirksamen Rücklagen“.
(6) Ist nach Dotierung von Rücklagen ein positives Ergebnis des verfügbaren Haushaltspotenzials nach finanzwirksamen Rücklagen (H3) gegeben, kann dies zur Bedeckung von Maßnahmen im Sinne eines Einzelnachweises gemäß § 67 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 (Investitionsnachweis), herangezogen werden. In der Folge ergibt sich die Summe „kumuliertes Haushaltspotenzial (Eigenmittel) Endstand“ (H4).
(7) Sollte die Summe H3 „verfügbares Haushaltspotenzial (Eigenmittel) nach finanzwirksamen Rücklagen“ ein negatives Ergebnis ausweisen, ist eine Bedeckung von Maßnahmen im Sinne eines Einzelnachweises gemäß § 67 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 (Investitionsnachweis), nicht erlaubt.
(8) Das „kumulierte Haushaltspotenzial (Eigenmittel) Endstand“ (H4) ist am Ende des Finanzjahres über das Konto 935077 „allgemeine Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserven – Haushaltspotenzial (Eigenmittel)“ einer Abwicklungsrücklage zuzuführen. Dies hat sowohl bei einem positiven Wert als auch bei einem negativen Wert nach Abs. 7 zu erfolgen. Zu Beginn des darauffolgenden Finanzjahres ist diese Abwicklungsrücklage auszuweisen und dem jährlichen Haushaltspotenzial (Eigenmittel) (H1) zur Gänze hinzuzurechnen.
(9) Zur transparenten Darstellung sind in der Beilage 1 (Darstellung des Haushaltspotenzials) folgende Informationsfelder zu befüllen:
(10) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Haushaltspotenzial aus den Detailkonten der integrierten Haushalte entsprechend der VRV 2015 (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) grundsätzlich automatisch ermittelt wird.
„(3) Werden Maßnahmen in der investiven Gebarung (MVAG 341) keinem Einzelnachweis zugeordnet, sind sie über den Projektcode einem Sammelnachweis zuzuordnen.
(4) Ein Projektcode darf nur einmal vergeben werden. Bei Projekten, die über mehrere Finanzjahre umgesetzt werden, ist derselbe Projektcode beizubehalten.
(5) Der Investitionsnachweis ist aus den mit einem Projektcode versehenen Detailkonten zu erstellen.
(6) Der Investitionsnachweis hat folgender Gliederung zu entsprechen:
(7) Für jedes Projekt im Einzelnachweis ist bei jedem Gliederungsmerkmal eine Einzelsumme zu bilden. Diese Einzelsummen sind zu einer Gesamtsumme aller Projekte zusammenzufassen.
(8) Im Voranschlag ist pro Projekt jeweils Ausgeglichenheit zwischen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen herzustellen. Im Rechnungsabschluss ist eine Gegenüberstellung zwischen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen vorzunehmen. Kann diese Differenz nicht ausgeglichen werden ist das Projekt im Voranschlag des nächsten Finanzjahres bzw. in einem Nachtragsvoranschlag jedenfalls weiterzuführen und zu bedecken.
(9) Wenn die Gemeinde mehrjährige Projekte zu veranschlagen hat, ist dem Investitionsnachweis im Voranschlag zusätzlich ein Bericht über mehrjährige Investitionstätigkeiten anzufügen, der die Bestandteile der Beilage 2b enthält.
(10) Werden Projekte aus Mitteln der operativen Gebarung – Zuweisungen aus dem „verfügbaren Haushaltspotenzial nach finanzwirksamen Rücklagen“ (H3) – finanziert, ist dies bei Ansatz 980 bzw. Abschnitt 85 (Betriebe marktbestimmter Tätigkeit) der Anlage 2 der VRV 2015 und über die Kontengruppe 910 „Verrechnung zwischen der operativen Gebarung und Projekten“ sowie der Kontengruppe 799 bzw. 899 „Zuweisung bzw. Entnahme an Verrechnungsrücklagen zwischen operativer Gebarung und Projekten“ im Voranschlag zu budgetieren bzw. im Rechnungsabschluss zu verbuchen und im Detailnachweis beim jeweiligen Ansatz zu veranschlagen.“
§ 7 Abs. 3 Z 5 entfällt. Im § 7 Abs. 3 erhält die (bisherige) Ziffer 6 die Bezeichnung Z 5. § 7 Abs. 3 Z 5 (neu) lautet:
§ 7 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Bei endfälligen Darlehen hat jährlich spätestens mit dem Rechnungsabschluss eine Anpassung der Tilgungsrücklage auf die tatsächlichen Erfordernisse zu erfolgen.“
„(6) Zahlungsmittelreserven von zweckgebundenen Haushaltsrücklagen dürfen vorübergehend mit Beschluss des Gemeinderates in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung von Zahlungen für investive Vorhaben erforderlich ist, und wenn hierdurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann (inneres Darlehen). Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufnahme des inneren Darlehens hat einen Tilgungsplan zu enthalten, der so zu gestalten ist, dass die Mittel linear verteilt auf die Jahre bis zum angenommenen Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung im Bedarfsfalle unter Beachtung der § 69 d, § 77 und § 78 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wieder aufgefüllt sind. Der Stand und die Entwicklung der inneren Darlehen sind entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 im Rücklagennachweis evident zu halten. Die Neubildung der Rücklagen durch die Tilgung der inneren Darlehen ist in den Voranschlägen vorzusehen. Die Rückführung hat entsprechend dem im Tilgungsplan festgelegten Zeitraum zu erfolgen. Eine Laufzeitverlängerung der inneren Darlehen ist nicht möglich.“
§ 9 Abs. 2 Z 3 lautet:
Im § 12 erhält der bisherige Absatz 5 die Bezeichnung Abs. 6. § 12 Abs. 5 (neu) lautet:
„(5) Die Verwendung der Haushaltskonten und ihre Zuordnung im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt hat sich an der Anlage 3b der VRV 2015 zu orientieren.“
„(7) Die Erträge und Aufwendungen der Kontengruppen 799 und 899 müssen summengleich im Voranschlag, Nachtragsvoranschlag und Rechnungsabschluss dargestellt werden. Die Kontengruppe 910 muss am Jahresende den Wert Null betragen.“
§ 14 Abs. 2 entfällt. Im § 14 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
§ 18 Z 2 lautet:
„durch bargeldlosen Zahlungsverkehr.“
„Das Original erhält die Gemeinde und ist als Beleg für die Buchhaltung zu verwenden, die Durchschrift enthält der Zahlungsempfänger.“
(1) Werden Bankomat- oder Kreditkarten für Auszahlungen verwendet, sind diese zentral von der Finanzverwaltung zu bewirtschaften. Bankomat- oder Kreditkarten müssen eindeutig der Gemeinde zuordenbar sein und sind sicher aufzubewahren. Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis über die der Gemeinde zuordenbaren Bankomat- oder Kreditkarten sowie über die Personen, die für diese verantwortlich sind, zu führen.
(2) Die Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist mit einem Kreditrahmen von maximal € 5.000,-- pro Monat zu beschränken.
(3) Bankomat- und Kreditkarten sind nur dann einzusetzen, wenn ein gesonderter, gemeindeinterner Auftrag für deren Verwendung erteilt wurde. Ein derartiger Auftrag hat die Unterschriften des Anordnungsbefugten sowie zweier zur Zeichnung berechtigter Personen mit der Angabe des jeweiligen Datums aufzuweisen.
(4) Nach der Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist auf dem Beleg die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und der Beleg dem Anordnungsberechtigen zur nachträglichen Anordnung der Zahlung vorzulegen.“
„(1) Es muss gewährleistet sein, dass die für die Datenerfassung und Überweisung verantwortliche Person über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, zumindest aber über ein ihr allein bekanntes Passwort Zutritt in das elektronische Übertragungssystem erhält und dass der Übertragungsvorgang selbst technisch nur von zwei Zeichnungsermächtigten gemeinsam durchgeführt werden kann.“
„(6) Werden Unterlagen in der Gemeinde elektronisch evident gehalten bzw. aufbewahrt (z. B. als elektronischer Akt) ist den Prüforganen (Prüfungsausschuss oder Gemeindeaufsicht) für diese Bereiche eine einfach zugängliche Leseberechtigung einzuräumen.“
„(1) Der Eingang und erforderlichenfalls das Fälligkeitsdatum von Rechnungen sind unverzüglich in der Buchhaltung zu erfassen.“
„(3) Vor Anordnung der Auszahlung hat eine sachliche und rechnerische Überprüfung durch mit dem Sachverhalt vertraute Bedienstete zu erfolgen.“
„(5) Soweit Kontoauszüge und Belege in Papierform vorliegen, sind diese gesondert abzulegen.“
„(2) Jeder Beleg der Mittelverwendung hat darüber hinaus die Unterschrift der anordnungsbefugten Person zu enthalten.
(3) Bei Mittelverwendungen, die einen Beschluss eines Kollegialorgans erfordern, ist dieser unter Angabe des Beschlussdatums am Beleg oder in anderer geeigneter Form anzuführen.“
Im § 29 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „auf Bildträgern oder“.
Im § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 und die Beilage 1 dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 59/2023 sind spätestens mit der Erstellung des Voranschlages für das Jahr 2025 anzuwenden. Die Beilagen 1, 2a und 2b des Voranschlages 2024, die in der Fassung dieser Verordnung LGBl. Nr. 26/2021 erstellt wurden, sind bis spätestens 30. September 2024 entsprechend dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 59/2023 neu zu erfassen.“
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