Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2024
LGBLA_NI_20231108_58Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 07. November 2023 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005-20, verordnet:
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2024
Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2024 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis
500 EW
€ 359,07
von
501
bis
1.000 EW
€ 543,03
von
1.001
bis
2.000 EW
€ 718,19
von
2.001
bis
3.000 EW
€ 1.079,01
von
3.001
bis
4.000 EW
€ 1.197,55
von
4.001
bis
5.000 EW
€ 1.317,84
von
5.001
bis
7.000 EW
€ 1.438,13
von
7.001
bis
10.000 EW
€ 1.556,61
von
10.001
bis
20.000 EW
€ 1.676,90
von
20.001
bis
30.000 EW
€ 1.797,19
mehr als
30.000 EW
€ 1.917,48
(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2023, LGBl. Nr. 57/2022, außer Kraft.
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