NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20231107_54NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2023 beschlossen:
Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)
Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 30 werden die folgenden Abs. 5, 6 und 7 angefügt:
„(5) Einspringdienste sind jene angeordneten Dienste zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die nach Festlegung des Dienstplans entweder
(6) Einspringdienste sind durch die Einspringdienstvergütung wie folgt abzugelten:
(7) Entstehen durch die Erbringung von Einspringdiensten Ansprüche auf die Abgeltung von Überstunden (§ 76 NÖ LBG) oder Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71 DPL 1972, §§ 20 und 20a NÖ SÄG 1992 sowie Zulagen, ausgenommen Kinderzuschuss und Teuerungszulage, nach dem 2. Abschnitt des NÖ SÄG 1992), so ist die Einspringdienstvergütung zur Gänze hierauf anzurechnen; § 76 Abs. 10 NÖ LBG, § 71 Abs. 13 DPL 1972 sowie § 20a Abs. 3 NÖ SÄG 1992 gelten auch für die Einspringdienstvergütung.“
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