Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach – „Pferdewirtschaftsgymnasium“
LGBLA_NI_20230830_45Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach – „Pferdewirtschaftsgymnasium“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 29. August 2023 aufgrund des § 99 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBI. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 39/2022, verordnet:
Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach - „Pferdewirtschaftsgymnasium“
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach in der Organisationsform einer schulpflichtersetzenden ganzjährigen, vierstufigen Fachschule in der Dauer von vier Jahren angeordnet.
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, den Schülerinnen bzw. Schülern sowohl eine allgemeinbildende höhere Ausbildung mit Reifeprüfung, als auch eine pferdewirtschaftliche Ausbildung samt Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Pferdewirtschaftsfacharbeiterin bzw. Pferdewirtschaftsfacharbeiter zu ermöglichen.
Der Schulversuch wird in Sonderform einer schulpflichtersetzenden, vierstufigen Fachschule für Pferdewirtschaft der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach geführt, die auch eine allgemeinbildende höhere Ausbildung mit Reifeprüfung ermöglicht.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulversuch ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach gemäß Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 12/2019, und auch der landwirtschaftliche Fachschule Tullnerbach gemäß § 23 NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz erfüllt.
(2) Die Eignung für die pferdewirtschaftliche Ausbildung ist durch ein ärztliches Zeugnis und einen Eignungstest zwecks Prüfung der Fähigkeiten im Umgang mit Pferden und des reiterlichen Potentials nachzuweisen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Der Unterricht hat nach der Stundentafel laut Anlage zu erfolgen.
Sofern nicht durch diese Schulversuchsverordnung abweichend geregelt, gelten die Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen, insbesondere das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025.
(1) Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der schulpflichtersetzenden Fachschule für Pferdewirtschaft. Demgemäß gilt auch der Prüfungsplan zum Facharbeiter Pferdewirtschaft.
(2) Im Schulversuch sind Schularbeiten laut Anlage durchzuführen.
Am Ende jeder Schulstufe ist der Schülerin bzw. dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende des vierten Unterrichtsjahres ist ein Jahres- und Abschlusszeugnis auszustellen.
(1) Muss eine Schülerin bzw. ein Schüler eine Schulstufe des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach wiederholen, so darf sie bzw. er nicht in die nächste Schulstufe des Schulversuchs aufsteigen.
(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere erfolgreiche Besuch des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach sowie positive Beurteilungen im Jahreszeugnis gemäß § 7.
(1) Die Ausbildung im Schulversuch ist durch eine Abschlussprüfung zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Termin für die Klausurarbeit und die Termine für die mündliche und praktische Prüfung sowie erforderliche Nebentermine zu bestimmen.
(3) Die Abschlussprüfung hat zu umfassen:
(1) Dieser Schulversuch darf nur begonnen werden, wenn die Schülerinnenzahl bzw. Schülerzahl mindestens achtzehn beträgt.
(2) Zwischen der zweiten und dritten sowie zwischen der dritten und vierten Schulstufe haben die Schülerinnen bzw. Schüler ein mindestens sechswöchiges fachspezifisches Praktikum mit pferdewirtschaftlichen bzw. pferdesportlichen Inhalten zu absolvieren.
(1) Diese Verordnung tritt mit 4. September 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf, LGBl. Nr. 90/2017, außer Kraft.
(3) Für Schülerinnen bzw. Schüler die bereits vor dem 4. September 2023 aufgenommen worden sind und die Ausbildung begonnen haben, gilt die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf, LGBl. Nr. 90/2017, bis zum Austritt aus der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach.
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