NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung
LGBLA_NI_20230807_41NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Jagdgesetz 1974 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Juni 2023 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) und das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Artikel 2
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:
„Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.“
„(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 11 erster Satz lautet:
„Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.