NÖ Tourismusgesetz 2023
LGBLA_NI_20230725_40NÖ Tourismusgesetz 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Mai 2023 beschlossen:
NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023)
(1) Tourismus ist der gesamte, vorwiegend der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen (Gästen) in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr.
(2) Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus in Niederösterreich unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen, der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu fördern und weiterzuentwickeln. Die jeweils gültige tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich bildet den Rahmen für konkrete Umsetzungsentscheidungen und -maßnahmen.
Zur Förderung des Tourismus in Niederösterreich sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:
(1) Die Gemeinden gliedern sich in Kurortgemeinden nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, und in Nicht-Kurortgemeinden. Kurortgemeinden sind Gemeinden, in denen sich ein Kurort gemäß dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 befindet.
(2) Wird in einer Nicht-Kurortgemeinde ein Kurort nach den Bestimmungen des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 durch Bescheid der NÖ Landesregierung anerkannt, so gilt die Gemeinde mit dem dem Bescheiddatum nächstfolgenden Kalenderjahr als Kurortgemeinde nach diesem Gesetz.
Der Tourismusverband ist eine Vereinigung von in einem geografisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden mit Rechtspersönlichkeit. Er dient der Unterstützung der regionalen Tourismusdestination im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- bzw. Landesstrategie Niederösterreich und der Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes in der regionalen Tourismusdestination.
(1) Die regionalen Tourismusdestinationen sind juristische Personen des privaten Rechtes und sind organisationsrechtlich die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden.
(2) In den regionalen Tourismusdestinationen sind die in einem geografisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden oder diese Gemeinden vertreten durch Tourismusverbände, die Tourismuswirtschaft und die Landestourismusorganisation zusammengeschlossen. In ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fällt die regionale gesamthafte, mehrjährige Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb) im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landesstrategie Niederösterreich.
(1) Als Landestourismusorganisation ist die Niederösterreich-Werbung GmbH tätig. In ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fällt die landesweite gesamthafte, strategische Steuerung, Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Vermarktung und Vertrieb auf Auslandsmärkten und österreichweit, außerhalb von Niederösterreich) sowie ein touristisches Dienstleistungsangebot sicherzustellen; dies im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landesstrategie Niederösterreich.
(2) Die Landestourismusorganisation hat der NÖ Landesregierung bis 31. März eines jeden Kalenderjahres eine Liste über die direkten und indirekten Beteiligungen der Gemeinden an den regionalen Tourismusdestinationen vorzulegen.
Das Land definiert in Abstimmung mit den anderen Trägern des Tourismus die tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich und steuert und kontrolliert die Umsetzung der darin festgelegten Ziele und Maßnahmen. Das Land steuert das Gesamtsystem Tourismus Niederösterreich.
(1) Alle Erträge aus der Nächtigungstaxe sind für touristische Zwecke zu verwenden.
(2) Touristische Zwecke im Sinne dieses Gesetzes sind:
(1) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe werden der Landestourismusorganisation als Basisfinanzierung zur Verfügung gestellt.
(2) Das Land leistet nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben Zuwendungen an die Landestourismusorganisation. Zuwendungen an die regionalen Tourismusdestinationen erfolgen im Wege der Landestourismusorganisation.
Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Im Jahr 2024 gebühren 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 50 % des Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen. Im Jahr 2025 gebühren 55 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 45 % des Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
Die Ertragsanteile der Gemeinde aus der Nächtigungstaxe sind für die in § 8 Abs. 2 festgelegten touristischen Zwecke zu verwenden. Der NÖ Landesregierung ist einmal jährlich in schriftlicher Form ein Bericht über die Verwendung der vereinnahmten Nächtigungstaxenerträge jeweils bis spätestens 31. März des nächstfolgenden Kalenderjahres seitens der Gemeinde vorzulegen. Der vorzulegende Bericht der Gemeinde über die Verwendung der Erträge aus der Nächtigungstaxe ist unter Verwendung des auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Verfügung gestellten Berichtsmusters zu erstellen. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen über die Mittelverwendung Auskunft zu erteilen.
(1) Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen (Gast), sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 haben.
(2) Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, insbesondere
(1) Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:
(2) Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hierfür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
(1) Die Höhe der Nächtigungstaxe beträgt pro Person und Nächtigung:
(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge verändern sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2026, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vorvergangenen bis zum 1. Jänner des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden und von der NÖ Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Die NÖ Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum zweifachen der in § 15 bestimmten Nächtigungstaxe erhöhen, sofern
(1) Die Festsetzung der vom Gast im Sinne des § 13 zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung.
(2) Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Mit der letzten Nächtigung entsteht der Abgabenanspruch und ist die Abgabe fällig. Der Gast hat die Nächtigungstaxe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Bei entgeltlicher Beherbergung ist die Nächtigungstaxe gesondert in Anrechnung zu bringen; es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
(3) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast im Sinne des § 13 für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Mit der Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Unterkunftgeber wird dieser Schuldner. Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen.
(4) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen gemäß § 11 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.
Bei mehrmaligem vorübergehenden Aufenthalt von derselben Person während eines Kalenderjahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Nächtigungstaxe in pauschalierter Form innerhalb der Abfuhrfrist gemäß § 17 Abs. 2 abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist. An den Abfuhrfristen zwischen Unterkunftgeber und Gemeinde bzw. Gemeinde und dem Amt der NÖ Landesregierung ändert sich nichts.
Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Nächtigungstaxe.
(1) Der Unterkunftgeber hat Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe sicherstellen. Jedenfalls haben die Unterkunftgeber zugleich mit der Abfuhr der Nächtigungstaxe an die Gemeinde über die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen, sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge Meldung zu erstatten. Für diese Meldungen sind die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, die elektronische Datenübermittlung zu verwenden. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar.
(2) Unterkunftgeber, die Betreiber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der Unterkünfte, die länger als zwei Monate in der Saison am Campingplatz auf- oder abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden, ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der Unterkunft, hervorgehen.
Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde jedenfalls Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten Taxenbeträge zu führen. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar. Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Abgabenpflicht und Abgabenhöhe maßgebenden Umstände mitzuwirken. Die Unterkunftgeber haben der Gemeinde die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
Die NÖ Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Amtes der NÖ Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Wer beabsichtigt, Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer zu beherbergen und sich dafür bei einem Online-Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes registriert, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab tatsächlich erfolgter Registrierung, schriftlich zu melden.
(2) Wer Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer beherbergt, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der tatsächlich erfolgten Beherbergung einer Person, schriftlich zu melden.
(1) Privatwege, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege zur Verbindung von bestehenden, öffentlichen Radwegen, Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dergleichen) sowie die Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst, müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen eine der Verminderung des Verkehrswertes angemessene Entschädigung aufgrund eines Bescheides geöffnet werden.
(2) Über die Öffnung eines Privatweges entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, in welchem auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist.
(3) Die Erhaltung der dem Verkehr geöffneten Privatwege obliegt der Gemeinde, auf deren Antrag die Öffnung durchgeführt wurde und ist vom Grundeigentümer zu dulden.
(4) Dem Tourismus offene Privatwege gemäß Abs. 1 dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.
(5) Zuständigkeiten des Bundes werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(1) Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß §§ 10 ff sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 10 ff ist der Bürgermeister. Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen
(1) Für das Kalenderjahr 2023 ist entgegen § 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
(2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2023 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
(3) 20 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2024 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2025 zur Verfügung. 15 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2025 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2026 zur Verfügung. 10 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2026 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2027 zur Verfügung. 5 % der Einnahmen des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe im Jahr 2027 stellt das Land Niederösterreich den Gemeinden im Jahr 2028 zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
(4) Die Aufteilung des sich nach Abs. 3 ergebenden Gesamtbetrages erfolgt nach der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz befindlichen Tabelle.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. Nr. 34/2018, und der gemäß § 17 Abs. 5 NÖ Tourismusgesetz 2010 als Verordnung erklärte Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 („Abgabengruppenordnung“) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) Die in Vollziehung dieses Gesetzes errechneten Beträge sind auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
(5) Anhängige Verfahren nach dem NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
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