NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, NÖ Gemeindeordnung 1973 und NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20230710_36NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, NÖ Gemeindeordnung 1973 und NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Mai 2023 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) geändert werden
Artikel 1 Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997
Artikel 2Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 3Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Sitzungsgelder“.
§ 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 65 % bis höchstens 140 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (§ 18) festzusetzen.“
(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden mit
bis zu
1.000 Einwohnern
36 %
von
1.001-2.500 Einwohnern
42 %
von
2.501-3.500 Einwohnern
48 %
von
3.501-5.000 Einwohnern
53 %
von
5.001-10.000 Einwohnern
61 %
von
10.001-15.000 Einwohnern
72 %
von
15.001-20.000 Einwohnern
76 %
über
20.000 Einwohnern
91 %
(2) Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.
(3) Die Entschädigungen haben für
bis zu
1.000 Einwohnern
bis 15,75 %
von
1.001-2.500 Einwohnern
bis 18,25 %
von
2.501-3.500 Einwohnern
bis 21 %
von
3.501-5.000 Einwohnern
bis 23,5 %
von
5.001-10.000 Einwohnern
bis 27,5 %
von
10.001-15.000 Einwohnern
bis 32,5 %
von
15.001-20.000 Einwohnern
bis 35 %
über
20.000 Einwohnern
bis 42,5 %
bis zu
1.000 Einwohnern
bis 12,5 %
von
1.001-2.500 Einwohnern
bis 14,75 %
von
2.501-3.500 Einwohnern
bis 16,75 %
von
3.501-5.000 Einwohnern
bis 18,75 %
von
5.001-10.000 Einwohnern
bis 22 %
von
10.001-15.000 Einwohnern
bis 26 %
von
15.001-20.000 Einwohnern
bis 28 %
über
20.000 Einwohnern
bis 34 %
bis zu
1.000 Einwohnern
bis 11 %
von
1.001-2.500 Einwohnern
bis 13 %
von
2.501-3.500 Einwohnern
bis 14,75 %
von
3.501-5.000 Einwohnern
bis 16,5 %
von
5.001-10.000 Einwohnern
bis 19,25 %
von
10.001-15.000 Einwohnern
bis 22,75 %
von
15.001-20.000 Einwohnern
bis 24,5 %
über
20.000 Einwohnern
bis 29,75 %
bis zu
1.000 Einwohnern
bis 9,5 %
von
1.001-2.500 Einwohnern
bis 11 %
von
2.501-3.500 Einwohnern
bis 12,5 %
von
3.501-5.000 Einwohnern
bis 14,25 %
von
5.001-10.000 Einwohnern
bis 16,5 %
von
10.001-15.000 Einwohnern
bis 19,5 %
von
15.001-20.000 Einwohnern
bis 21 %
über
20.000 Einwohnern
bis 25,5 %
bis zu
1.000 Einwohnern
bis 4,75 %
von
1.001-2.500 Einwohnern
bis 5,5 %
von
2.501-3.500 Einwohnern
bis 6,25 %
von
3.501-5.000 Einwohnern
bis 7,25 %
von
5.001-10.000 Einwohnern
bis 8,25 %
von
10.001-15.000 Einwohnern
bis 9,75 %
von
15.001-20.000 Einwohnern
bis 10,5 %
über
20.000 Einwohnern
bis 12,75 %
bis zu
1.000 Einwohnern
1 % bis 2,5 %
von
1.001-2.500 Einwohnern
1,25 % bis 2,75 %
von
2.501-3.500 Einwohnern
1,25 % bis 3,25 %
von
3.501-5.000 Einwohnern
1,5 % bis 3,75 %
von
5.001-10.000 Einwohnern
1,75 % bis 4,25 %
von
10.001-15.000 Einwohnern
2 % bis 5 %
von
15.001-20.000 Einwohnern
2,25 % bis 5,25 %
über
20.000 Einwohnern
2,75 % bis 6,5 %
Im § 16 entfällt die Wortfolge „oder die ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 beziehen“.
Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder das Sitzungsgeld“.
Im § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Höchstdauer verlängert sich je vollem Jahr der zusammenhängenden Funktionsausübung um einen Monat, höchstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten.“
Im § 18 entfällt die Wortfolge „oder des Sitzungsgeldes“.
Im § 19 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „§ 15 Abs. 1“ das Zitat „§ 14 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 1“ und anstelle des Zitates „§ 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973“ das Zitat „§ 41 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes bzw. § 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973“.
Nach § 19 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3a und in § 4 Abs. 1 NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, beschriebenen Zeiträume gelten jedenfalls als Verhinderung einer Bürgermeisterin im Sinne des Abs. 4, wenn sie dies schriftlich bekanntgibt. Ein Widerruf dieser Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen.
(4b) Eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister kann ungeachtet des Zeitraumes gemäß Abs. 4a schriftlich erklären, ihr oder sein Amt zum Zweck der Kinderbetreuung für eine bestimmte Dauer nicht auszuüben (Karenzzeit). Die Karenzzeit darf frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen und spätestens mit Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes enden. Sofern eine Bürgermeisterin gemäß Abs. 4a ihre Verhinderung schriftlich bekanntgegeben und bis zur Geburt des Kindes nicht schriftlich widerrufen hat, kann sie die Karenzzeit nur unmittelbar im Anschluss an die in Abs. 4a genannten Zeiträume in Anspruch nehmen. Während der Dauer der Karenzzeit wird der Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf 50 % gekürzt. Insofern die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sonstige Sozialleistungen (z. B. Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001) in Anspruch nimmt, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich der Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden. Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 4a zweiter Satz gelten sinngemäß.“
Im § 20 entfällt die Wortfolge „Sitzungsgelder und die“.
Im § 26 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) §§ 1, 14 Abs. 1, 15, 16, 17 Abs. 1, 18, 19 Abs. 4, 4a und 4b und 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 ist auf die Beendigung von Funktionsausübungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2024 wirksam werden.
(7) Die Verordnungen der Gemeinderäte gemäß § 18 über die Entschädigungen bleiben in ihrer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 maßgeblichen Fassung bis zur Erlassung von neuen Vorschriften über die Entschädigungen in Geltung. Für die Berechnung der Entschädigungen nach diesen weiterhin in Geltung befindlichen Verordnungen ist § 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 anzuwenden. Insofern in einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 in Kraft stehenden Verordnung des Gemeinderates eine Entschädigung vorgesehen ist, die das in § 15 Abs. 3 Z 6 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 festgesetzte Mindestausmaß unterschreitet, so stellt letzteres die den Mitgliedern des Gemeinderates gebührende Entschädigung dar. Verordnungen der Gemeinderäte gemäß § 18 über die Entschädigungen, die sich am Ausgangsbetrag nach § 2 bemessen, dürfen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.
(8) Mitgliedern des Gemeinderates, denen durch eine Verordnung gemäß § 18 anstelle ihrer Entschädigung ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entschädigung in der Höhe des in § 15 Abs. 3 Z 6 vorgesehenen Mindestausmaßes bis der Gemeinderat eine anderslautende Regelung erlässt.“
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
„(3) Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Verhinderung, schriftlich genannt wird. Wird innerhalb dieser Frist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht, so ist das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nächste einzuberufen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat endet für dieses Ersatzmitglied, und allenfalls weitere für dieses einberufene Ersatzmitglieder, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Bürgermeisters, dass keine Verhinderung mehr vorliegt, jedenfalls aber mit Ablauf der in § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, genannten Fristen.“
„(7) Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig der leitende Gemeindebedienstete sein.“
„(11) § 27 Abs. 3 und § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 das Amt des Bürgermeisters bekleiden, ist § 42 Abs. 7 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 nicht anzuwenden, solange das Amt des Bürgermeisters bekleidet wird.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
„(3) Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Verhinderung, schriftlich genannt wird. Wird innerhalb dieser Frist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht, so ist das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nächste einzuberufen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat endet für dieses Ersatzmitglied, und allenfalls weitere für dieses einberufene Ersatzmitglieder, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Bürgermeisters, dass keine Verhinderung mehr vorliegt, jedenfalls aber mit Ablauf der in § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, genannten Fristen.“
„(12) § 41 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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