NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - Änderung
LGBLA_NI_20230710_35NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Mai 2023 beschlossen:
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:
„Vergabe von Vorzugsstimmen“
„(4) Für die nach dem Verhältniswahlrecht aufgrund der abgegebenen Stimmen bzw. der Parteisummen in § 10 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 bis 3 erforderliche Ermittlung der Mitglieder der Wahlbehörden ist das Verfahren nach § 53 anzuwenden.“
„Der Austausch eines Wahlzeugen durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wahlpartei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig.“
„(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen (Wahlparteien), müssen ihre Wahlvorschläge spätestens um 12.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag ausschließlich im Original und ausschließlich in schriftlicher Form im Gemeindeamt einbringen. Das Datum und die Uhrzeit des Einlangens muss auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.“
„(7) Ändert sich die Abgabestelle des Zustellungsbevollmächtigten so hat er dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gilt die Zustellung von Dokumenten mit ihrem Anschlag an die Amtstafel der Gemeinde als bewirkt.“
„(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder von der Gemeindewahlbehörde gestrichen wird, so kann die Wahlpartei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Die Ergänzungswahlvorschläge müssen spätestens am 39. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.“
„(1) Spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab. Die Gestaltung des Stimmzettels ist von der Gemeindewahlbehörde zu beschließen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.“
„Dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, im Wahlvorschlag gemäß § 29 Abs. 2 lit. e erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt.“
„Es ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.“
„Es muss außerdem zumindest ein Wahllokal in der Gemeinde für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.“
„In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
„(5) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 37 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“
§ 39 Abs. 4 Z 4 lautet:
Im § 42a wird nach Absatz 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so ist die Wahlkarte entsprechend des Abs. 2a zu erfassen und aufzubewahren.“
„Zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl muss der Wähler den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen.“
Im § 42a Abs. 3 erhalten die (bisherigen) litterae b, c, d, e, f und g die Bezeichnung lit. d, e, f, g, h und i. § 42a Abs. 3 lit. b und c (neu) lauten:
§ 46 lautet:
(1) Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muss aus undurchsichtigem Material hergestellt werden und den gefalteten amtlichen Stimmzettel aufnehmen können.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist als solcher zu bezeichnen und hat in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge
(3) Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Kurzbezeichnung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. In der Bewerberrubrik sind für die Angabe zu den Wahlwerbern einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden.
Die Farbe aller Buchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(4) Die amtlichen Stimmzettel werden von der Gemeindewahlbehörde entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 20 %, aufgelegt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 20 %, auf die Wahlbehörden, vor denen Wahlhandlungen stattfinden, auf. Die Ausfolgung ist von den Vorsitzenden der Wahlbehörden zu bestätigen.
(5) § 76 Abs. 2 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, gilt sinngemäß.“
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler auf dem amtlichen Stimmzettel in einem der bei jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Wahlpartei wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen, durch Durchstreichen der übrigen Wahlparteien oder durch die Bezeichnung mindestens eines Bewerbers eindeutig zu erkennen ist.
(3) Ein Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn eine oder mehrere Wahlparteien bezeichnet sind und er die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzurechnen sind. Auf § 48 Abs. 3 wird verwiesen.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
(5) Leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Kennzeichnung der Wahlpartei oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des oder der Stimmzettel gleichfalls nicht.
(6) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Wahlpartei bezeichnet bleibt.“
(1) Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
(2) Der Wähler kann höchstens fünf Bewerber derselben Wahlpartei bezeichnen. Werden mehr als fünf Bewerber derselben Wahlpartei bezeichnet, so wird keine gültige Vorzugsstimme abgegeben. In diesem Fall gilt der Stimmzettel als Stimme für die Wahlpartei der bezeichneten Bewerber, auch wenn eine andere Wahlpartei bezeichnet wird.
(3) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder mehrerer Bewerber derselben Wahlpartei aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler bezeichneten Bewerber/s. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten Wahlparteien oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler bezeichneten Bewerber/s.“
„(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:
(3) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
„Die Gemeinde hat die von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte sowie die von den Wahlwerbern, die mehr als zehn Vorzugsstimmen erhalten haben, erzielten Vorzugsstimmen zu veröffentlichen.“
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 29 Abs. 1 und 7, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2, 3 und 5, § 39 Abs. 4 Z 4, § 42a Abs. 1a, 2, und 3, § 46, § 47, § 48 und § 54 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2023 treten am 1. März 2024 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. März 2024 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2023 anzuwenden.“
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