NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung - Änderung
LGBLA_NI_20230330_23NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur hat am 29. März 2023 aufgrund § 30 Abs. 2 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 5/2023, und aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 75, 129 Abs. 1 und 172 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2023, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2023, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2023, verordnet:
Änderung der NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO)
Die NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. Nr. 94/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023 wird wie folgt geändert:
„(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 61 bis 79 sowie die Anlage zur NÖ LGA BRO in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023,
treten mit 1. April 2023 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 61 bis 89 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2023, tritt mit 1. April 2023 in Kraft“
„(61)Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Leitende Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.
(62) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PortierIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Infocenter/Empfang“ zugeordnet.
(63) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Lagerwirtschaft LGA“ zugeordnet.
(64) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BehindertenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-Sozialbetreuern“ zugeordnet.
(65) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Medizinische/r Masseur/-in“ oder „Medizinisch technischer Fachdienst“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Medizinische/r MitarbeiterIn“ zugeordnet.
(66) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn I LGA“ zugeordnet.
(67) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn II LGA“ zugeordnet.
(68) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Medizintechniker/-in in einem Klinikum I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MedizintechnikerIn in einem Klinikum I“ zugeordnet.
(69) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn III LGA“ zugeordnet.
(70) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ zugeordnet.
(71) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn“ zugeordnet.
(72) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(73) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn IV LGA“ zugeordnet.
(74) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ oder „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.
(75) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Patientenombudsmann/-frau in einer Landesklinik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Patientenombudsmann/-frau LGA“ zugeordnet.
(76) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn V LGA“ zugeordnet.
(77) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn VI LGA“ zugeordnet.
(78) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(79) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn I“ zugeordnet.
(80) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn I“ zugeordnet.
(81) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Beratende/r Arzt/Ärztin PBZ/PFZ“ zugeordnet.
(82) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn II“ zugeordnet.
(83) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ oder „PflegedirektorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn III“ zugeordnet.
(84) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Pflegeleitung Standort“ zugeordnet.
(85) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn III“ zugeordnet.
(86) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PflegedirektorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn IV“ zugeordnet.
(87) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn IV“ zugeordnet.
(88) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PflegedirektorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn V“ zugeordnet.
(89) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn V“ zugeordnet.“
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