NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Änderung
LGBLA_NI_20221230_102NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2022 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)
Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 2
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 3
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“
(1) Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Unabhängig von Abs. 1 haben Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
(4) Bedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 6) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstbehörde das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.“
„Wurde diese Dienstfreistellung bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden.“
„(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. § 50 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.“
„(7) Bedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 oder 3 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
Im § 57 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit“.
Im § 76 Abs. 7 wird in Z 1 und Z 2 jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.
Im § 132b Abs. 1 wird die Wortfolge „60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „57. Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 132d wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Auf Vertragsbedienstete sind die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.“
Im § 218 Abs. 5 tritt anstelle des Zitates „§§ 25a und 132d“ das Zitat „§§ 25a und 132d Abs. 1 bis 4“ und wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2029“ ersetzt.
Im § 218 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die §§ 26 Abs. 2a, 50, 51 Abs. 3, 6 und 7, 57 Abs. 4, 76 Abs. 7, 132b Abs. 1 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 132d Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“
Dem Beamten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.“
Im § 71 Abs. 8 wird in lit. a und lit. b jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.
Im § 189 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die §§ 19a Abs. 2a, 44b und 71 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
Im § 36 Abs. 4 wird in lit. a und lit. b jeweils die Wortfolge „Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12“ ersetzt.
§ 49b lautet:
Dem Vertragsbediensteten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.“
„(2a) Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.“
„(13) Die §§ 36 Abs. 4, 49b und 49d Abs. 2a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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