NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 - Änderung
LGBLA_NI_20221230_101NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2022 beschlossen:
Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973
Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Bewilligungsinhaber im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen. Der Gebrauch darf nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Abs. 2 vorliegen. Den Rechtsmitteln gegen die Untersagung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
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