NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 - Änderung
LGBLA_NI_20221221_90NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2022 aufgrund des § 65 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2022, verordnet:
Änderung der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014
Die NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, LGBl. 9270/1, wird wie folgt geändert:
„€ 635,-“ durch „€ 698,50“
„€ 673,-“ durch „€ 740,33“
Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „€ 911,-“ durch den Betrag „€ 1.002,10“ ersetzt.
Im § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der in Abs. 1 festgesetzte Betrag gilt nicht für die für kurzfristige Pflege angestellten Pflegepersonen.“
„Nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Z 6 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gebührt über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1, sowie Sonderbedarf gemäß § 3, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gewährt wird.“
„€ 330,-“durch „€ 363,-“
„€ 1.448,-“ durch „€ 1.592,80“
„€ 1.448,- “ durch „€ 1.592,80“
Die §§ 14 und 15 erhalten die Bezeichnung § 15 und § 16.
§ 14 lautet:
Sämtliche wechselseitigen Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).“
„(9) Der Abschnitt 5 des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 4, § 8 Abs. 1 und 2, der Titel des Abschnittes 5 sowie §§ 14 bis 16 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 90/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Die Übergangsbestimmungen finden sich in § 16 anstatt wie bisher in § 15.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Abschnitt 5:
§ 14 Verjährung
§ 15 Inkrafttreten
§ 16 Übergangsbestimmungen“
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