NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20221202_80NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2022 beschlossen:
Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:
Im Titel wird die Buchstabenabkürzung „(NÖ LPVG)“ angefügt.
§ 4 Abs. 6 lit. f lautet:
Im § 4 Abs. 6 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:
Im § 6 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Landespersonalvertretung kann jederzeit eine Dienststellenversammlung einberufen.“
„Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der konstituierenden Sitzung der Landespersonalvertretung an gerechnet – berufen.“
„Es besteht die Möglichkeit, im Bedarfsfall mehrere Wahltage festzusetzen.“
„Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch geeignete Bedienstete zu besetzen.“
„Der Vorsitzende (die Stellvertreter) sind im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.“
„(16) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (oder ein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.“
„(3) Diese Unterlagen müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, das Datum des Diensteintrittes, die Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie beim Amt der NÖ Landesregierung auch die Abteilungszugehörigkeit enthalten.“
„Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder wahlberechtigte Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.“
„(9) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens am 28. Tag bis 12:00 Uhr nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden.
„Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Kurier- oder Dienstpost (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist.“
§ 18 Abs. 14 lit. c lautet:
§ 19 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann jedoch der Landeswahlkommission binnen vier Wochen ein anderes Ersatzmitglied für das freigewordene Mandat bekanntgeben.“
„(3) Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zugeteilten Bediensteten (§ 26) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.“
„(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenspersonen gemäß § 4a und die Mitglieder der Wahlkommissionen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Bediensteten geboten ist.“
„(3) Zur Bewältigung der im § 2 aufgezählten Aufgaben ist dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 bei der Wahl der laufenden Funktionsperiode festgestellte Anzahl von Wahlberechtigten ein Bediensteter beigestellt wird.“
Der Obmann der Landespersonalvertretung kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen anordnen, dass Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe (§ 3 Abs. 1) und Fachausschüsse in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist jedenfalls zulässig.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.