NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz und NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 - Änderung
LGBLA_NI_20221107_70NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz und NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, das NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz und das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes
Artikel 2
Änderung des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes
Artikel 3
Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973
Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, LGBl. 3620, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2023“ ersetzt.
Das NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, wird wie folgt geändert:
„(5) Der Tarif und die in Abs. 1 angeführten Beträge verändern sich ab 1. Jänner 2024 jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum vom Juni des vorvergangenen Jahres bis zum Juni des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich der Tarif und die in Abs. 1 angeführten Beträge, sind Beträge
„(2) Der NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2022, LGBl. Nr. 71/2021, und der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022, LGBl. Nr. 74/2021, behalten bis zur Änderung des Tarifes entsprechend § 2 Abs. 5 ihre Gültigkeit.“
Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700, wird wie folgt geändert:
„(6) Der NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBl. Nr. 83/2016, behält bis zur Änderung des Tarifs über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe seine Gültigkeit.“
„Die Tarife verändern sich, ausgehend von Juni 2022, jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, sofern die Indexveränderung mehr als 10 % beträgt.“
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