NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 - Änderung
LGBLA_NI_20221107_67NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:
Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO)
Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBl. Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:
„Verständigung“
„(3) Beisitzer oder Beisitzerinnen und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden können nur sein:
„(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe gegenüber dem Bestellungsorgan oder gegenüber eines oder einer von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.“
„In dieser Sitzung haben die Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.“
„(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung der Beisitzer oder der Beisitzerinnen sowie der Ersatzmitglieder eingebracht wurden.
(3) Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter oder Wahlleiterinnen ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 34 Abs. 1.“
„(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden.
„Verständigung“
„Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist der Name des oder der Wahlberechtigten (natürliche oder juristische Person), das Geburtsjahr (natürliche Person) und die Adresse deutlich lesbar am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Nummer anzuführen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Nummer der neuen Eintragung hinzuweisen.“
„(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern der Bezirkswahlbehörde und in die Landes-Landwirtschaftskammer der Landeswahlbehörde spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr vorzulegen. Das Datum und die Uhrzeit der Vorlage müssen auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.“
Im § 28 Abs. 2 erster und dritter Satz wird jeweils das Wort „Wahlberechtigten“ durch die Wortfolge „aktiv Wahlberechtigten“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „sechzehnten Tag“ durch die Wortfolge „dreiundzwanzigsten Tag“ ersetzt.
§ 28 Abs. 3 Z 2 lautet:
§ 28 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Bezirkswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.“
„(1) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 28 entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen wählbar sind.“
„Liegen andere Mängel als in Abs. 2 angeführt vor, ist der Wahlvorschlag vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin sofort zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zurückzustellen.“
Im § 32 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird die Wortfolge „sechzehnten Tag“ durch die Wortfolge „dreiundzwanzigsten Tag“ ersetzt.
Im 32 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Wenn alle Bewerber oder Bewerberinnen verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig.“
Im § 33 wird die Wortfolge „sechzehnten Tag“ durch die Wortfolge „dreiundzwanzigsten Tag“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „dreizehnten, spätestens am zwölften Tag“ durch die Wortfolge „neunzehnten, spätestens am achtzehnten Tag“ ersetzt.
§ 34 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 28 Abs. 3), mit Ausnahme von Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat der Landeswahlbehörde eine Abschrift der Verlautbarung zu übermitteln.“
Im § 35 wird die Wortfolge „sechzehnten Tag“ jeweils durch die Wortfolge „dreiundzwanzigsten Tag“ ersetzt.
§ 40 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Außerdem sind die von der Bezirks- und Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihnen veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.“
„Die Wahlzeit am Wahltag muss mindestens zwei Stunden betragen und spätestens um 12 Uhr enden.“
„(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat ein Feld für
Im § 44 Abs. 3 wird die Wortfolge „nachweislich auszufolgen“ durch die Wortfolge „nachweislich auszufolgen oder zu übermitteln“ ersetzt.
§ 44 Abs. 3 Z 3 lautet:
§ 45 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:
„Die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei schriftlich namhaft zu machen; jedem Wahlzeugen und jeder Wahlzeugin ist vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin ein Eintrittsschein auszustellen, der ihn oder sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Übermittlung der Eintrittsscheine an die Wahlzeugen oder die Wahlzeuginnen kann auch durch die Gemeinde oder die entsendende wahlwerbende Partei erfolgen.“
Im § 52 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „der Wahlleiterin“ durch die Wortfolge „die Wahlleiterin“ ersetzt.
§ 54 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Name des Wählers oder der Wählerin, der oder die die Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“
„Der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin oder eine von ihm oder ihr bestimmte Hilfskraft hat um 6:30 Uhr den Einlaufkasten zu entleeren.“
„Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls persönlich abgegebenen Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet werden, können jedoch nach den auf den Überkuverts oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden.“
„Ist eine Übermittlung mit dem Wahlakt nicht möglich, sind verspätet eingelangte Wahlkarten vom Gemeindewahlleiter oder von der Gemeindewahlleiterin an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.“
Die Landesregierung kann durch Verordnung die Gestaltung jedenfalls folgender Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes festlegen:
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