NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz Landesdienstrecht
LGBLA_NI_20221103_64NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz LandesdienstrechtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2022 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden – NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz Landesdienstrecht
Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 2
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 3
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
„(10) Bedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 216 Z 17) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Bediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Bediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
„(8) Die Bestimmung des § 44 Abs. 10 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 182 Z 14) erlassen wurden, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
„(8) Die Bestimmung des § 44 Abs. 10 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 72 Z 14) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.