Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung
LGBLA_NI_20221031_62Berücksichtigung von Eigenmitteln - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 25. Oktober 2022 aufgrund der §§ 15 und 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022, sowie der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 11 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 12, 13, 14 und 15 angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 8 lautet:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“
„(6) § 2 und § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 62/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft.“
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