Geschäftsordnung und Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich – Änderung
LGBLA_NI_20220822_51Geschäftsordnung und Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2022 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung – LGO 2001 und das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) geändert werden
Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G)
Die Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010, wird wie folgt geändert:
„§ 42 Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsunterlagen; Ausfertigungen“
(Verfassungsbestimmung) Im § 5 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 2“ das Zitat „Abs. 2“ und anstelle des Zitates „§ 4 Abs. 3“ das Zitat „Abs. 3“.
Im § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Er hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, im Internet zu veröffentlichen.“
„(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung aller geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigungen, insbesondere von Einberufungen zu Sitzungen, wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.“
Im § 71 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des ersten Spiegelstriches durch einen Strichpunkt ersetzt und im § 71 Abs. 1 folgender Spiegelstrich angefügt:
Im § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Gesetzesvorschläge,
Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich, LGBl. 0025, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 13 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt und werden im § 2 folgende Z 14 und 15 angefügt:
Nach § 18e Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Eine Beurteilung der Gründe und Kriterien im Sinne des Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie hat jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:
(2b) Wenn dies für Art und Inhalt der Regelung relevant ist, hat eine Beurteilung der Gründe und Kriterien im Sinne des Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie folgende zusätzliche Kriterien und Gründe zu umfassen:
„Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen, wobei jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme bei der veröffentlichenden Stelle zu geben ist.“
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