NÖ Krankenanstaltengesetz - Änderung
LGBLA_NI_20220728_45NÖ Krankenanstaltengesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Juni 2022 in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 192/2021, beschlossen:
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
„(9) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt ist im Genehmigungsbescheid aufzutragen, die Dienstordnung (Abs. 1 lit. e) den entsprechenden, in der Krankenanstalt beschäftigten und in Zukunft neu eintretenden Personen nachweisbar zur Kenntnis zu bringen.“
§ 23 Abs. 3 lit. b lautet:
§ 23 Abs. 3 lit. c entfällt. Im § 23 Abs. 3 erhalten die (bisherigen) litterae d bis f die Bezeichnung lit. c bis e.
§ 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat nach Abschluss des Rechnungsjahres (Kalenderjahres) die gesamten, innerhalb dieses Jahres vorgesehenen Gebarungsvorgänge in Rechnungsabschlüssen nachzuweisen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des NÖ LGA-G, LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung und der jeweiligen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§ 39 NÖ LGA-G, LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung).“
„(3) Drittmittel dürfen von Krankenanstalten ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalten dienen. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre dienen, dürfen Drittmittel zusätzlich für Zwecke der Lehre und Forschung verwendet werden.“
„Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder Größe des Leistungsumfanges festzulegen.“
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