NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20220704_39NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Mai 2022 beschlossen:
Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:
„Lehrplanautonomie 11a“
„Ortsungebundener Unterricht 16a“
„Schulerhaltung, Teilrechtsfähigkeit, Schulverwaltung, Schulaufsicht“
„Gründung, Erhaltung, Auflassung und Teilrechtsfähigkeit von öffentlichen Berufs- und Fachschulen“
„Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union 75a“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „Kundmachung von Verordnungen 100“. Der Eintrag zum bisherigen § 100a erhält die Bezeichnung § 100.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb des im Lehrplan und in der Stundentafel für den Wahlpflichtgegenstand festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, dass einerseits die aufgrund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw. Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere aufgrund der regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft bzw. des ländlichen Raumes ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 63).
(4) Der Beschluss nach Abs. 3 und die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind vom Schulleiter durch Anschlag an der Schule oder durch Veröffentlichung auf der Schulhomepage während zweier Wochen kundzumachen, wobei der Beginn und das Ende der Kundmachung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen treten mit dem Beginn des auf ihren Anschlag folgenden Unterrichtsjahres in Kraft. Sie sind an der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(5) Der Schulleiter hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen vor der Kundmachung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Schulbehörde nicht nach Abs. 6 untersagt.
(6) Die Schulbehörde hat schulautonome Lehrplanbestimmungen binnen vier Wochen zu untersagen, soweit diese
(1) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(2) Ortsungebundener Unterricht ist insbesondere zulässig, wenn dies
(3) Der ortsungebundene Unterricht kann durch die Schulleitung festgelegt werden und ist der Schulbehörde mitzuteilen. Nach Ablauf des von der Schulleitung festgelegten Zeitraumes für den ortsungebundenen Unterricht ist der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.“
§ 18 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 20 Abs. 1 lit. a lautet:
Die Überschrift zum IV. Hauptstück lautet:
„Schulerhaltung, Teilrechtsfähigkeit, Schulverwaltung, Schulaufsicht“
„Gründung, Erhaltung, Auflassung und Teilrechtsfähigkeit von öffentlichen Berufs- und Fachschulen“
(1) Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.5.2021, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Dieser kann sich von einer von ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrperson vertreten lassen.
(3) Auf Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung.
(4) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren. Dem Schulerhalter ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und sind ihm Auskünfte zu erteilen.
(5) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Schulerhalter über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(6) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.
(7) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.“
§ 100 entfällt. § 100a erhält die Bezeichnung § 100.
Im § 102 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 11a, § 16a, § 18 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 lit. a, die Überschriften des IV. Hauptstücks und des 1. Abschnitts des IV. Hauptstücks, § 75a und § 100 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 100 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2022 außer Kraft.“
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