NÖ Umweltschutzgesetz, NÖ Landarbeiterkammergesetz, NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - Änderung
LGBLA_NI_20220613_33NÖ Umweltschutzgesetz, NÖ Landarbeiterkammergesetz, NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. April 2022 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Umweltschutzgesetz, das NÖ Landarbeiterkammergesetz und die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO) geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes
Artikel 2
Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 3
Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)
Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „(§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300)“.
In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „(§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992)“.
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft und einem Wohnsitz in Niederösterreich, alle Personen, die
Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, wird wie folgt geändert:
„(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, einen Wohnsitz hat.“
„Für Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet.“
„Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis unter fortlaufender Zahl jener Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz haben.“
„(4) Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission einzutragen, die Vorschriften der §§ 18 bis 23 Abs. 1, 24, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 42 sind von der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.“
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