NÖ Bautechnikverordnung 2014 – Änderung
LGBLA_NI_20220607_32NÖ Bautechnikverordnung 2014 – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 31. Mai 2022 aufgrund der §§ 30a Abs. 1, 32 Abs. 10 und 11, 32a Abs. 1, 33a Abs. 8, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 11 und 65 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, verordnet:
Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
Die NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
Im § 15 Abs. 1 lautet die Tabelle:
Art
Brennstoff
Anforderungen
gasförmig fossil
Erdgas
Natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumsprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen
Flüssiggas
flüssig fossil
Heizöl extra leicht schwefelarm*
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht**
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel**
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Heizöl schwer**
Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Dieselkraftstoff
fest fossil
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
standardisiert biogen
Stückholz und Rinde
Holzhackgut
Holz- und Rindenpellets
Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts
flüssig biogen (z. B. Biodiesel)
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
nicht standardisiert biogen
Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
“
„Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff die CO-Emissionsgrenzwerte und die höchstzulässigen Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten.“
„Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Normkubikmeter gemäß Abs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten.“
„(2a) Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff hinsichtlich SO2, NOX und Staub die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten.“
„(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
≤ 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung
0,25 MW und 1 MW Brennstoffwärmeleistung
≥ 1 MW und 50 MW Brennstoffwärmeleistung
Boschzahl
3
–
–
Staub (mg/m³)
–
50
CO (mg/m³)
650
250
250
NOx (mg/m³)
1.200**
400
Parameter
1 MW Brennstoffwärmeleistung
≥ 1MW und ≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung
2,5 MW und 50 MW Brennstoffwärmeleistung
CO (mg/m³)
200
200
200
NOx (mg/m³)
250**
NMHC (mg/m³)
150
150
50
Parameter
≤ 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung
0,25 MW und 1 MW Brennstoffwärmeleistung
≥ 1 MW und 50 MW Brennstoffwärmeleistung
CO (mg/m³)
1.000*
400*
400*
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)
–
150
150
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